Die Antwort lautet ja - unter gewissen Voraussetzungen schon. Das bestätigten jetzt die Richter des LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.03.2012 - Az.: 2-06 O 387/11) und gaben damit einer Klage einer Hobbyköchin auf Unterlassung wegen ungenehmigter Veröffentlichung und Verbreitung ihrer Online-Rezeptesammlung statt.
Die Klägerin hatte - wohl in dieser Form als eine der ersten - Kochrezepte entworfen, zusammengestellt und als Rezeptesammlungen im Internet verkauft. Die Beklagte vertrieb über das Internet ebenso Rezeptesammlungen. Beide vertrieben dabei solche Rezepte, sie sich vornehmlich mit Tupperware-Produkten beschäftigten. Die Klägerin ging daher mittels Klage gegen diesen Vertrieb vor.
Mit Erfolg: Die Frankfurter Richter gaben der Klägerin Recht:
Bei beiden Rezeptesammlungen handelt es sich um Sammelwerke im eigentlichen Sinne des Urheberrechts, sprich um Sammlungen von Werken, Daten oder unabhängigen Elementen, die aufgrund der besonderen Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.
Da die Klägerin mit wohl als eine der Ersten auf die Idee gekommen sei, besonders geeignete Rezepte für Tupperware-Produkte in Form eines Kochbuch zusammenzustellen, stünden ihr diese Ansprüche auch zu.