EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev vom 2.7.2020 – C-265/19, BeckRS 2020, 14905
Wir möchten auf die Schlussanträge des Generalanwalts hinweisen.
Der Ausgangsrechtsstreit betrifft die Verteilung von Lizenzgebühren, die für das Abspielen von Musikaufnahmen in der Öffentlichkeit zu entrichten sind. Nach nationalem irischem Recht muss der Betreiber einer Bar oder eines anderen öffentlichen Ortes, der Musikaufnahmen abspielen möchte, hierfür eine einheitliche Lizenzgebühr an eine Lizenzeinrichtung entrichten. Der Betrag wird zwischen dem Tonträgerhersteller und den ausübenden Künstlern aufgeteilt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist eine irische Verwertungsgesellschaft, die die Rechte bestimmter ausübender Künstler verwaltet. Der erste Beklagte ist eine irische Verwertungsgesellschaft, die die Rechte vertritt, die den Tonträgerherstellern an Tonaufnahmen oder Tonträgern in Irland zustehen.
Streitgegenstand ist, dass der CRR Act unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen für Hersteller bzw. ausübende Künstler vorsieht, die dazu führen, dass bestimmte ausübende Künstler aus bestimmten Ländern vom Recht auf angemessene Vergütung ausgeschlossen sind.
Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, welche ausübenden Künstler (und Hersteller) nach Art. 8 II RL 2006/115 Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ haben können und ob die in Art. 4 WPPT vorgesehene Verpflichtung zur Inländerbehandlung für Art. 8 II RL 2006/115 gilt.
Eine ausführliche Besprechung der Anträge in der GRUR-Prax, 2020, 49.