- Insolvenzrecht
Insbesondere im Insolvenzrecht gibt es einige Anpassungen, die für die Praxis von Bedeutung sein können. Hierzu stichpunktartig im Folgenden:
- Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO sowie § 42 Abs. 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Dies gilt nicht, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht auf COVID19 beruht oder wenn keine Aussicht darauf besteht, dass die bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.
- Bestand zum Stichtag 31. Dezember 2019 keine Zahlungsunfähigkeit, gilt eine gesetzliche Vermutung, dass die eingetretene Zahlungsunfähigkeit auf COVID19 beruht und diese beseitigt werden kann.
Soweit die Pflicht zur Stellung eines Antrages ausgesetzt ist, bestimmt das Gesetz darüber hinaus folgende „Rechtsfolgen“:
- Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs bzw. der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, gelten als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des GmbH, AktG, HGB und GenG vereinbar.
- Es besteht die Vermutung, dass die Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits oder einer erfolgten Bestellung von Sicherheiten nicht gläubigerbenachteiligend ist, wenn sie bis zum 30. September 2023 erfolgt.
- Entsprechendes gilt für Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen entsprechen, nicht aber für die Besicherung solcher Darelehen.
- § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sowie 44a InsO finden insoweit in Insolvenzverfahren, die bis zum 30. September 2023 beantragt wurden, keine Anwendung.
- Kreditgewährung und Besicherung im Aussetzungszeitraum gelten nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung.
- Die nach bisheriger Gesetzeslage bestehende Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben und die in dieser Zeit und auf diese Art beansprucht werden konnten, in einem späteren Insolvenzverfahren wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass derartige Rechtshandlungen nicht geeignet gewesen sind, um eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
- Vorstehender Punkt gilt auch für Leistungen an Erfüllung statt bzw. erfüllungshalber, Zahlungen durch Dritte auf Anweisung des Schuldners, Bestellung einer anderen als der ursprünglichen Sicherheit (jedoch nur, wenn sie nicht werthaltiger ist), Verkürzung von Zahlungszielen und Zahlungserleichterungen.
- Punkte 2-5 gelten über den Aussetzungszeitraum hinaus bei Krediten der KfW oder von anderen Finanzinstituten im Rahmen von staatlichen Hilfsprogrammen
Für Gläubigerinsolvenzanträge gilt im Zeitraum vom 28. März 2020 bis zum 28. Juni 2020 die Besonderheit, dass der Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren bereits am 01. März 2020 vorgelegen haben muss.
Vorstehende Regelungen können durch Rechtsverordnung höchstens bis zum 31. März 2021 verlängert werden.
- Zivilrecht
- Beschränkung für Miet- und Pachtverhältnisse
Im Rahmen von Miet- und Pachtverhältnissen erfolgt eine Beschränkung der sonst bestehenden Kündigungsmöglichkeiten. Die Zahlungspflicht des Mieters in dieser Zeit bleibt grundsätzlich bestehen, es ist also keineswegs so, wie dies einige Unternehmen für sich in Anspruch genommen haben, dass die aktuell fehlende Nutzbarkeit einer Betriebsstätte etwas an der Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses dafür ändert (sofern keine abweichenden Vereinbarungen geschlossen werden), sondern es wurden lediglich die bislang bestehenden Kündigungsrechte des Vermieters bei entsprechendem Zahlungsverzug situationsbedingt eingeschränkt:
Eine Kündigung des Vermieters ist ausgeschlossen, wenn sie allein auf dem Grund beruht, dass der Mieter im Zeitraum vom 01. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet. Die Nichtleistung muss dabei auf den Auswirkungen der Covid19-Pandemie beruhen und ist glaubhaft zu machen.
Sonstige Kündigungsgründe bleiben hiervon unberührt.
Eine Abbedingung dieses Ausschlusses ist weder über AGB noch Individualvereinbarungen möglich.
Das Kündigungsverbot auf Grund des Mietrückstandes aus diesem Zeitraum gilt für eine Dauer von 24 Monaten – also bis zum 30. Juni 2022. (Quasi-Stundung)
- Verlängerungsmöglichkeiten
Die Bundesregierung ist ermächtigt sämtliche Zeiträume, die hier genannt sind und aktuell bis zum 30. Juni 2020 gelten durch Verordnung bis maximal 30. September 2020 auszuweiten.
Auch eine Verlängerung darüber hinaus ist ohne Zustimmung des Bundesrates möglich, wenn eine Beeinträchtigung hierüber hinaus fortbesteht.
- Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht
Im Recht der Aktiengesellschaften erfolgen folgende – wesentliche – Änderungen:
- Für die Hauptversammlung gilt, dass die elektronische Teilnahme, elektronische Stimmabgabe, die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrates im Wege der Bild- und Tonübertragung sowie die Zulassung der Bild- und Tonübertragung, vom Vorstand der Aktiengesellschaft veranlasst werden kann, auch ohne, dass dies in der Satzung oder Geschäftsordnung festgehalten ist.
- Auch das Abhalten der Versammlung als virtuelle Hauptversammlung ist zulässig, sofern ein ordnungsgemäßer Ablauf gewährleistet werden kann.
Darüber hinaus bestehen weitere vorläufige Regelungen, die im spezifischen Einzelfall hinzutreten können.
Im GmbH-Recht erfolgen folgende Änderungen:
- Beschlüsse der Gesellschaft können abweichend von § 48 Abs. 2 des GmbHG auch in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe auch ohne Zustimmung aller Gesellschafter erfolgen.
Im Vereinsrecht gelten folgen abweichenden Bestimmungen:
- Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis er abberufen wird oder ein Nachfolger bestellt wurde.
- Abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, an Mitgliederversammlungen ohne körperliche Anwesenheit teilzunehmen, sowie Mitgliederrechte auf elektronischem Wege auszuüben und auch ohne Teilnahme ihre Stimme im Vorfeld der Mitgliederversammlung abzugeben.
- Ein so getroffener Beschluss ist abweichend von § 32 Abs. 2 BGB auch gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und mindestens die Hälfte ihre Stimme in Textform abgegeben hat und der Beschluss die erforderliche Mehrheit hat.
Im Umwandlungsrecht wird folgende Änderung vorgenommen
- Abweichend von § 17 Abs. 2 S.4 UmwG genügt es für die Zulässigkeit der Eintragung, wenn die Bilanz auf höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist