Das Landgericht Köln (Urteil vom 01.06.2012, AZ: 28 O 792/11) musste sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit eine Berichterstattung über eine der Privatsphäre zuzuordnende außereheliche Beziehung zulässig ist. Das Gericht kam dabei zu der Überzeugung, dass wenn eine bekannte Persönlichkeit außerhalb ihrer Ehe einen ebenfalls bekannten Künstler in der Öffentlichkeit küsst und streichelt, eine solche Berichterstattung mit Blick darauf zulässig sein kann, dass sich diese Persönlichkeit in der Vergangenheit wiederholt öffentlich auch über an sich der Privat- und Intimsphäre zugehörige Sachverhalte aus ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann geäußert hat und die Berichterstattung bis auf den generellen Umstand des Küssens und Streichelns keine tiefergehenden Details aus der Privatsphäre enthält.
Wieder einmal hat sich gezeigt, dass es aus Sicht der bekannten Persönlichkeit betrachtet, negativ sein kann, wenn man sich „ohne Not“ bereits in der Vergangenheit über ähnliche Sachverhalte aus der Privat- und Intimsphäre selbst freiwillig geäußert hat.