Der EuGH (Urteil vom 7.8.2018, Az.: C 161/17) musste sich mit der Frage befassen, ob das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Waltrop wegen eines Verstoßes gegen das UrhG haften, wenn ein Schülerin einer Schule in Waltrop Rahmen Einwilligung des Urhebers eine Fotografie einer Stadt aus dem Internet herunterlädt, für sein schulisches Referat verwendet und dieses dann auch der Internetseite der Schule der Öffentlichkeit zugänglich macht. Der BGH hat die Rechtsverletzung bejaht und festgestellt, dass es insoweit auch keine Ausnahme für die Verwendung zu Unterrichtszwecken. Es liegt nunmehr also auch an den Schulen den Schülern den bewussten Umgang mit geistigem Eigentum beizubringen.