Der europäische Gerichtshof hat sich in seiner jüngsten Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob die Plattformen wie Youtube für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzen haften müssen (Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-682/18 „Youtube“ und C-683/18 „CYANDO“).
Der Bundesgerichtshof hatte dem EuGH die Fälle zur Entscheidung vorgelegt.
In dem einen Fall ging es um einen Musikproduzenten, der gegen die Videoplattform Youtube und den Mutterkonzern Google vorging, weil Nutzer bereits im Jahr 2008 Tonträger ohne seine Erlaubnis hochgeladen haben sollen.
Im zweiten Fall wehrte sich eine Verlagsgruppe dagegen, dass auf der Sharehosting-Plattform „Uploaded“ Cyando mehrere Werke eingestellt wurden ohne Erlaubnis des Verlages.
Der EuGH kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Treiber entsprechender Plattformen zum bereitstellen keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 erfüllen.
Nach Auffassung des EuGH kann etwas anderes gelten, wenn die Plattformen über die bloße Bereitstellung der Plattformen hinaus dazu beitragen, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen.
Hervorgehoben hat der EuGH aber auch, dass Plattformbetreiber bei Kenntnis von Urheberrechtsverstößen hiergegen vorgehen müssen. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass sich nach Umsetzung der Richtlinie 2019/790 etwas anderes ergeben kann. Diese kam in den vorliegenden Fällen noch nicht zur Anwendung