Bei Klagen geht es nicht immer mit hohen Streitwerten zur Sache. Gerade bei reinen Auskunftsklagen sehen manche Gerichte den Wert des Interesses nach Auskunft eher gering. Von 300 Euro Streitwert bis 4000 Euro wird alles vertreten.
Ein Mandant möchte von einer Betreiberin einer Internetseite wissen, welche Daten zu seiner Person bei ihr gespeichert sind. Hierzu ist er auch jederzeit berechtigt. Denn, sofern ein solches Unternehmen Daten zu einer Person gespeichert hat, hat diese jederzeit das Recht, gem. §§ 34 Abs. 1 BDSG i.V.m. 13 Abs. 7 TMG Auskunft darüber zu verlangen:
- welche Daten zu seiner Person bei dem jeweiligen Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen,
- welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und
- an welche Personen oder Stellen diese Daten regelmäßig übermittelt werden.
Dass im vorliegenden Fall personenbezogene Daten gespeichert sind, ist unstreitig. Unser Mandant hat deshalb solch eine Auskunft zwei Mal schriftlich angefordert - eine Antwort hingegen hat er nicht erhalten.
Es stellt sich die Frage, welcher Streitwert bei einer solchen Auskunftsklage nun anzusetzen ist. Die Gerichte vertreten eher unterschiedliche Auffassungen hierzu. Hier ein kleiner Überblick über die Streitwerte bei derartigen Auskunftsklagen:
- LG Berlin (16 O 64/09): 300 Euro
- AG Montabaur (15 C 189/08): 500 Euro
- AG Düsseldorf (32 C 12779/08): 750 Euro
- AG Darmstadt (303 C 19/07): 4000 Euro
- LG Ulm (1 S 89/04): 600 Euro
- AG München (251 C 14293/07): 300 Euro
Es ist davon auszugehen, dass das Gericht bei einem durchschnittlichen Streitwert von 500 Euro das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO anordnen wird. Eine mündliche Verhandlung findet dann grundsätzlich erst einmal nicht statt. Es sei denn eine Partei beantragt dies ausdrücklich oder das Gericht hält es doch noch für notwendig. Die Firma jedenfalls, sollte sie unterliegen, wird die Kosten des Rechtsstreits verschmerzen können.