Immer wieder stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen dargelegt werden müssen, um die Miturheberschaft an Liedtexten nachzuweisen.
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 18.10.2012, I ZR 2/12) hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der vermeintliche Urheber von Liedtexten die Darlegungslast dafür trägt, dass er die in Rede stehenden Liedtexte im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG gemeinsam mit einem weiteren Urheber geschaffen hat.
Dem Miturheber ist daher in jedem Fall zu empfehlen, konkrete Aufstellungen zu machen, wann welche Texte für wen geschrieben wurden.