Der Bundesgerichtshof hat die Klage des FC Carl Zeiss Jena hinsichtlich Kollektivstrafen des Deutschen Fußball Bundes abgewiesen. Der DFB darf damit weiterhin Vereine mit Geldstrafen sanktionieren, wenn Zuschauer ein Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann.
Der BGH führte als Begründung seiner Entscheidung (Az. I ZB 54/20) aus, die Praxis des DFB verletze keine elementaren Grundsätze der Rechtsordnung. Bei den Strafen handele es sich um reine Präventivmaßnahmen, welche auch ohne Verschulden der Vereine zulässig seien. Die Geldstrafen seien gerade keine Strafe oder strafähnliche Sanktion.
Für den FC Carl Zeiss Jena verbleibt noch die Möglichkeit, eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzureichen.