Das Bundessozialgericht (Urteil vom 21.06.2012, B 3 Ks 1/11 R) musste sich mit der Frage befassen, ob eine Modedesignerin der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsrecht unterliegt.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist die diplomierte Modedesignerin, die gemeinsam mit einem Geschäftspartner in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Modeatelier betreibt, in dem Modekleidung nach eigenen Entwürfen hergestellt und verkauft wird, auch dann nicht bildende Künstlerin im Sinne des Künstlersozialversicherungsrechts, wenn sie gesellschaftsintern allein für das Modedesign zuständig ist. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts können Angehörige von grundsätzlich handwerklich geprägten Berufen nur dann als Künstler von Werkern anerkannt werden, die ihrerseits den Kunstbegriff des KSVG genügen und daher den Gestaltungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Malerei, Musik) entsprechen. Dafür reicht es nicht aus, dass die Ausführung in Fachkreisen als besonders qualitätsvoll oder hochwertig angesehen wird. Vielmehr ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts eine Zuordnung zum Bereich der Kunst nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als „Künstler“ anerkannt und behandelt wird. Dabei ist vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat, von Kunstkritikern beachtet wird oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen.