Die MFM (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing), ein Arbeitskreis des Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen und Bildarchive e.V. ermittelt jährlich die aktuellen Honorare für Fotonutzungen in Deutschland und gibt diese unter dem Titel „Bildhonorare“ als Broschüre heraus. Bei der nicht genehmigten Verwendung von Bildern haben die Urheber einen Anspruch auf die übliche Lizenz. Dabei berufen sich die Urheber sehr häufig auf die Broschüre der MFM. Es stellt sich die Frage, ob diese Honorarempfehlungen im Rahmen der gerichtlichen Schätzung als angemessene und übliche Lizenzgebühren herangezogen werden können.
Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 22 U 98/13) hat dazu festgestellt, dass wenn im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz verlangt wird, die Lizenzgebühr als angemessen gilt, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftigen Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Die Honorarempfehlung der MFM kann nach Auffassung des OLG Hamm im Rahmen der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO als Ausgangspunkt verwendet werden. Dabei muss jedoch immer eine Prüfung dahingehend vorgenommen werden, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen sei und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielt werden können, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen sei.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist zu begrüßen, da es letztendlich zu dem Ergebnis kommt, dass eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen nicht in Betracht kommt. Professionelle Fotografen, deren Bilder eine höhere Qualität aufweisen, werden sich daher regelmäßig auf die MFM-Empfehlungen berufen können, während hingegen solche Lichtbilder, die nur geringe Qualität haben, nicht vom Anwendungsbereich umfasst sind.