Immer wieder stellt sich die Frage, wer im Zusammenhang mit der Geltendmachung von zivilrechtlichen Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüchen bei ehrenrührigen Behauptungen die Darlegungs- und Beweislast trägt.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verbreiter solcher Behauptungen, unabhängig von der Beweislast, eine erweiterte Darlegungslast hat (BGH, NJW 1974, 710). Diese erweiterte Darlegungslast wird zu einer echten Umkehr der Beweislast, wenn der Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. Bei der in § 823 Abs. 2 BGB transformierten Beweislastregel des § 186 StGB trifft den Äußernden die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine die Ehre beeinträchtigenden Behauptungen wahr sind (BGH, NJW 1996, 1131, 1133; NJW 1985, 1621, 1622).