Das Kammergericht in Berlin hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses festgestellt (Beschluss v. 04.07.2013 - Az.: 23 U 206/11), dass eine zeitliche Befristung von Gutscheinen - hier Groupon-Gutscheine - erlaubt sein kann.
Schon das Landgericht in Berlin hatte geurteilt (Urteil v. 25.10.2011 - Az.: 15 O 663/10), dass eine zeitliche Befristung der Gutscheine von Groupon rechtlich in Ordnung ist. Die höchsten Berliner Richter teilten diese Aufassung nun.
Eine zeitliche Beschränkung eines Gutscheines sei nicht automatisch eine rechtswidrige Handlung bzw. stelle nicht automatisch eine unangemessene Benachteiligung eines Kunden dar, so die Richter. Vielmehr seien solche Begrenzungen üblich und würden die Interessen beider Parteien berücksichtigen.
Obwohl die Auffassung der Berliner Richter nachvollziehbar scheint, wird diese nicht einhellig vertreten. Sowohl das Amtsgericht in Köln (Urteil v. 04.05.2012 - 118 C 48/12) - wir berichteten - wie auch das Landgericht in Braunschweig (Urteil v. 08.11.2012 - Az.: 22 O 211/12) sehen die Sache etwas anders.