Darf man an der Diskotheken-Tür eigentlich einfach so abgewiesen werden und wenn ja, bedarf es hierfür sachlicher Gründe? Fest steht jedenfalls - nicht erst jetzt nach einem Urteil des Amtsgerichts Hannover - dass man aufgrund seiner ethnischen Herkunft nicht einfach so abgewiesen werden darf. Denn das kann, wie nun geschehen, zu einem Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch führen. 1000 EUR müssen die Betreiber dem abgewiesenen Gast nun überweisen.
Das Amtsgericht Hannover hat die Betreibergesellschaft einer hannoverschen Diskothek zur Zahlung von 1000 Euro an einen abgewiesenen Gast verurteilt. Darüber hinaus wurden die Diskothekenbetreiber verurteilt, es fortan zu unterlassen, dem Kläger den Zutritt zu ihrer Diskothek zu versagen, sofern nicht im Einzelfall zwingende Gründe vorliegen, die in keinem Zusammenhang mit der ethischen Herkunft des Klägers stehen. Halten sich die Betreiber nicht daran, so werden für den Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000 EUR fällig.
Das Gericht geht von einem Verstoß gegen § 21 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aus. Dem Kläger, einem Deutschen, der als Kind einer kurdischen Familie aus der Türkei nach Deutschland einwanderte, wurde am 14.1.2012 gegen 23.30 Uhr der Einlass in die Diskothek der Beklagten verweigert. Die Beweisaufnahme ergab zur Überzeugung des Gerichts, dass die Zurückweisung erfolgte, da männliche Ausländer nicht in der Diskothek erwünscht seien. Während dem Kläger der Zutritt zur Diskothek verwehrt wurde, konnten zeitgleich Gäste ohne erkennbaren Migrationshintergrund die Diskothek betreten. Dieses Verhalten stellt nach den Feststellungen des Gerichts eine Diskriminierung dar, die einen Schadensersatzanspruch auslöst. Das Gericht hält einen Betrag von 1000 EUR für angemessen, um dem Kläger Genugtuung zu verschaffen. Daneben besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers für die Zukunft.