24. Februar 2024

Rechtsprechungsnews aus der Welt des Sport- und Entertainmentrechts 2024/I

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

  1. Nutzungsrecht für Vereinslogo

OLG Frankfurt, Urt. v. 20.6.2023, Az. 11 U 61/22 (rechtskräftig)

1. Räumt ein Vereinsmitglied dem Verein ein Nutzungsrecht an einem von dem Mitglied geschaffenen Vereinslogo ein, ist dieses Nutzungsrecht nicht grundsätzlich an die weitere Mitgliedschaft des Urhebers im Verein gebunden.

2. Allein der Ausschluss des Urhebers aus dem Verein rechtfertigt nicht den Rückruf des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers nach § 42 UrhG.

3. Die Annahme einer Versammlung, eines Aufzugs oder eines ähnlichen Vorgangs im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG liegt nahe, wenn sich die abgebildete Gruppe gezielt im öffentlichen (Straßen-)Raum darstellt.

4. Posiert eine Gruppe von Teilnehmern einer Versammlung, eines Aufzugs oder eines ähnlichen Vorgangs nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG im Zuge einer solchen Veranstaltung für ein Gruppenbild, handelt es sich dabei um ein Bild im Sinne dieser Bestimmung.

Anmerkungen (Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.)

Das Oberlandesgericht stellt dar, dass die Einräumung von Nutzungsrechten an einem vom Mitglied geschaffenen Vereinslogo an diesen Verein nicht ohne Weiteres an die Mitgliedschaft im Verein geknüpft ist.  Ob ein Rückruf gem. § 42 UrhG auch in Betracht kommt, wenn sich das Verhältnis des Urhebers zum Nutzungsrechteinhaber gewandelt hat und nicht mehr der Überzeugung des Urhebers entspricht, konnte das Gericht aufgrund des nicht substantiierten Vortrags des Klägers nicht abschließend erörtern. Der bloße Ausschluss hierfür reicht nach Auffassung des Gerichts nicht.

2. Kartellrechtlicher Zugang zum Nürburgring

OLG Koblenz, Urt. v. 5.1.2024, Az. U 1102/23 Kart (vorausgehend LG Mainz, Urt. v. 7.9.2023, Az. 12 HK O 27/23 Kart)

Der Nürburgring mit seiner Nordschleife wurde als natürliches Monopol und als Infrastruktureinrichtung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB qualifiziert.

Erläuterungen (Dr. Thomas Himmer):

Auslöser des Rechtsstreits zwischen dem Nürburgring und der VLN war die Entscheidung der Nürburgring Holding als Eigentümerin der Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG, die wesentlichen Verträge mit der VLN Sport GmbH & Co. KG zur Durchführung der Rennen der Nürburgring Langstrecken-Serie (NLS), teilweise sogar fristlos, zu kündigen. Für die Saison 2024 wurden der VLN keine Termine angeboten.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Mainz konnte die VLN im September 2023 einen großen Erfolg verbuchen.  Es wurde entschieden, dass die NLS im Jahr 2024 acht Termine erhalten solle. Im Berufungsverfahren entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz hingegen, dass die NLS mindestens vier und maximal sieben Renntermine bestehend aus zwei Nutzungstagen und einem Renntermin aus drei Nutzungstagen, gleichmäßig über die Monate März bis November verteilt, bei höchstens einem Rennen pro Monat, gewährt bekommt. Insgesamt wird die Nürburgring Langstrecken-Serie im Jahr 2024 voraussichtlich mit fünf Veranstaltungen, wovon eine ein Double-Header mit zwei Läufen sein wird, auskommen müssen.

3. Schadensersatzanspruch gegen Sportverband

OLG Hamm, Urt. v. 10.7.2023, Az. 8 U 95/22 (rechtskräftig)

1. Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen unterliegen einer beschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte, die sich auf die Prüfung erstreckt, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz und im vereinsinternen Regelwerk hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind, ob elementare rechtsstaatliche Normen eingehalten wurden und ob die zugrundeliegenden Tatsachenermittlungen fehlerfrei sind.

2. Bei sozial mächtigen Verbänden ist darüber hinaus auf die inhaltliche Angemessenheit und Bestimmtheit der angewandten Regelungen, die einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen, die der Verbandsgewalt unterworfen sind, herstellen, zu beurteilen. Insbesondere darf durch die Anwendung von Verbandsnormen keine willkürliche oder unbillige, den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende Behandlung festgestellt werden

4. Bundesnetzagentur darf in Pressemitteilung Unternehmen nicht namentlich nennen

VG Köln, Urt. v. 17.11.2023, Az. 1 K 3664/21

Die Bundesnetzagentur darf keine Pressemitteilung unter namentlicher Nennung des betroffenen Unternehmens bei Erlass eines Bußgeldbescheids veröffentlichen, da dies durch die anprangernde Wirkung der Pressemitteilung eine Verletzung der Klägerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG darstellt.

1. Das VG Köln hat der Bundesnetzagentur die Verbreitung einer derartigen Pressemitteilung untersagt. Die Pressemitteilung greift in die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Unternehmens ein. Dieser Eingriff ist rechtswidrig, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für ein solches Vorgehen fehlt.

2. Die Bundesnetzagentur kann sich auch nicht darauf stützen, im Zusammenhang mit der ihr zugewiesenen Aufgaben allgemeine Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zu betreiben, da die streitige Pressemitteilung nicht bloß der Information über die Tätigkeit der Bundesnetzagentur dient, sondern aufgrund ihrer konkreten Art und Weise eine anprangernde Wirkung hat, die den Sanktionscharakter des Bußgeldes sogar übertreffen könnte, jedoch aber zumindest verstärkt.

3. Die Bundesnetzagentur kann sich weiterhin auch nicht auf die Informationspraxis der Kartellbehörden berufen. Diese sind nämlich gesetzlich zur Veröffentlichung ihrer Bußgeldentscheidung unter namentlicher Nennung der sanktionierten Unternehmen ausdrücklich ermächtigt. Zur einer entsprechenden Anwendung dieser Rechtsgrundlage auf die Bundesnetzagentur fehlt es jedoch an der Vergleichbarkeit der jeweils wahrzunehmenden Aufgaben.

Anmerkungen (Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M):

Wegen des Verdachts unerlaubter Telefonwerbung leitete die Bundesnetzagentur ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen das Unternehmen ein und erließ dazu Ende 2020 einen Bußgeldbescheid.

Aufgrund dessen veröffentlichte die Bundesnetzagentur eine Pressemitteilung unter mehrfacher namentlicher Nennung des Unternehmens, über die verhängte Geldbuße und die vorgeworfenen Rechtsverstöße.

Hiergegen beantragte dieses zunächst einstweiligen Rechtsschutz. Im Eilverfahren untersagte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 17. Mai 2021, Az. 13 B 331/21 vorläufig, die Pressemitteilung zu verbreiten. Vor dem Verwaltungsgericht Köln konnte das Telemarketing-Unternehmen nun auch die Sache zu seinen Gunsten entscheiden.

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