23. März 2022

Rechtsprechungsnews aus der Welt des Sport- und Entertainmentrechts 2022/I

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

I.

Schwarzhandel von Reservierungen für einen Tisch im Festzelt beim Oktoberfest

LG München I, Urteil vom 08.10.2021, Az. 3 HK O 5593/20

1.

Das nicht autorisierte Angebot von Tischreservierungen für ein Festzelt auf dem Münchener Oktoberfest durch einen anderen als den Festzeltbetreiber ist irreführend und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, wenn der Weitervertrieb von Reservierungen ausgeschlossen ist und der Schwarzhändler dadurch tatsächlich keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung verschaffen kann.

2.

Das Verbot, Tischreservierungen in einem Festzelt an kommerzielle Weiterverkäufer weiterzuveräußern, kann in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden, sofern damit der anerkennenswerte Zweck verfolgt wird, ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen und auch weniger wohlhabenden Bürgern einen möglichst gleichberechtigten Zugang zu einem Festzelt auf dem Oktoberfest zu ermöglichen.

3.

Eine wirksame Vereinbarung über den Ausschluss der Abtretbarkeit einer Tischreservierung hat zur Folge, dass die Forderung aus der Reservierung grundsätzlich nicht von einem Zweiterwerber erworben werden kann.

II.

Teilweise Unwirksamkeit des DFB-Spielervermittler-Reglements

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.11.2021, Az. 11 U 172/19

1.

Die Frage, ob Bestimmungen des DFB-Reglements für Spielervermittlung kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, ist am Maßstab der Meca-Medina-Entscheidung des EuGH zu prüfen. Das Reglement stellt ein sportliches Regelwerk im Sinne dieser Entscheidung dar, obwohl einzelne Regelungen im erheblichen Umfang auch wirtschaftliche Ziele verfolgen.

2.

Gerechtfertigt ist die Verpflichtung des Spielervermittlers, sich im Zuge der erstmaligen Vermittlung namentlich beim DFB registrieren zu lassen. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Vereine verpflichtet werden, die vereinbarten Vergütungen und Zahlungen gegenüber den Spielervermittlern bekanntzugeben. Auch das Verbot der Honorarzahlung an Spielervermittler für die Vermittlung von Minderjährigen ist gerechtfertigt.

3.

Dagegen sind die Verpflichtung der Spielervermittler, sich allen Regelungen der FIFA und des DFB zu unterwerfen und das Verbot der prozentualen Beteiligung des Spielervermittlers an einem Weitertransfer bei bestimmten Vertragskonstellationen aus kartellrechtlicher Sicht nicht zu billigen.

Anmerkung (Dr. Thomas Himmer):

Die Entscheidung des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen. Die Entscheidung betrifft das 2015 eingeführte Beraterreglement des DFB. Nachdem der Weltverband FIFA aktuell seine Vorschriften das Transferwesen betreffend teilweise neu justiert und im Zuge dessen verschärft, dürfte ohnehin eine Anpassung des DFB-Reglements bevorstehen.

III.

Haftung von Fußballvereinen für Fan-Verhalten

BGH, Beschluss vom 04.11.2021, Az. I ZB 54/20

1.

Die vom Deutschen Fußballbund gem. § 9 a der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger verhängte verschuldensunabhängige Verbandsstrafe in Form einer Geldstrafe stellt keine strafähnliche Sanktion dar, die dem mit Verfassungsrang ausgestattetem Schuldgrundsatz unterliegen könnte.

2.

Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts im Sinne des ordre public gehört der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in der Zivilrechtsordnung Geltung beansprucht. Eine Verletzung des ordre public liegt allerdings nur vor, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das eklatant gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

Anmerkung (Dr. Thomas Himmer):

Die Entscheidung des BGH wurde in der Presse und Literatur höchst kontrovers diskutiert. Insbesondere die Feststellung des Gerichts, die Strafen seien als reine Präventivmaßnahmen zu bewerten, welche auch ohne Verschulden der Vereine zulässig sein, erntete viel Kritik. Der von der Entscheidung betroffene Verein FC Carl Zeiss Jena hat inzwischen das Bundesverfassungsgericht angerufen und möchte geklärt wissen, ob mit der Entscheidung verfassungsrechtlich verbürgte Rechte des Vereins verletzt wurden.

IV.

Anhörung der Gegenseite im einstweiligen Verfügungsverfahren

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.12.2021, 1 BvR 2708/19

1.

Es ist unzulässig, im äußerungsrechtlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen einer gegebenenfalls durch die Anhörung des Antragsgegners befürchteten Verzögerung oder wegen einer durch die Stellungnahme erforderlichen, arbeitsintensiven Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragsgegners bereits in einem frühen Verfahrensstadium gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf einen Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einer einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungsverfügung zu belasten.

Anmerkung (Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.):

In dem genannten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an das Angebot der Waffengleichheit an das gerichtliche Verfahren bei einstweiligen Verfügungen nochmals dargestellt und betont, dass der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung des Gerichts die Gelegenheit zu gewähren ist, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen. Eine vorherige Anhörung sei nur in Ausnahmefällen nicht erforderlich, z. B. wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und der weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern. Dabei reicht die Möglichkeit zur Erwiderung auf eine Abmahnung aus, wenn der Verfügungsantrag im Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht wird, die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sind und der Antragsteller ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht hat.

V.

Werbung für eine „Tribute-Show“

BGH, Urteil vom 24.02.2022, Az. I ZR 2/21

Die Werbung für eine „Tribute-Show“ darf nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass das prominente Original die Show unterstützt oder sogar an ihr mitwirkt.

Anmerkung (Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.):

Die Klägerin ist die unter dem Künstlernamen Tina Turner bekannte Sängerin. Beklagte ist die Produzentin einer Show in der die Sängerin auftritt und die größten Hits der Klägerin präsentiert. Die Beklagte bewarb die Show mit den Worten

„Simply the Best“ – die Tina Turner Story.

Die Klägerin war der Auffassung, dass der Betrachter aufgrund der Ähnlichkeit zwischen Tina Turner und der Hauptdarstellerin in der Show ausgehe. Die Klägerin selbst sei auf den Plakaten abgebildet und an der Show beteiligt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalten des Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen Tina Turners eingegriffen hat. Ebenfalls zutreffend habe das Berufungsgericht die Verwendung des Bildnisses der Klägerin auf den streitgegenständlichen Plakaten nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Kunsturhebergesetz (KUG) als erlaubt angesehen. Ein nicht gerechtfertigter Eingriff hätte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nur dann vorgelegen, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt worden wäre, dass das prominente Original unterstütze die Show oder wirke sogar an dieser mit.

VI.

Weder Entschädigungs- noch Schadensersatzansprüche coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im Frühjahr 2020

BGH Urteil vom 17.03.2022 – VIII ZR 79/21

Anmerkung (Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.):

Der Bundesgerichtshof hat über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen auf Grund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit entstanden sind.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage eines Inhabers eines Hotels- und Gastronomiebetriebes angewiesen.

Nach seiner Auffassung, sind Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche keine Aufgabe der Staatshaftung. Vielmehr folgt aus dem Sozialstaatsprinzip, dass die staatliche Gemeinschaft Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen. Hieraus folgt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, dass die die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen ist. Erst eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen. Dieser sozialstaatlichen Verpflichtung ist der Staat, nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, durch die Ad-hoc-Hilfsprogramme („Corona-Hilfen“), nachgekommen.

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