1. Februar 2024

Pressemitteilung

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

In Sachen

Veronika Kienzle gegen John Heer

John Heer hatte nach dem für ihn erfolglosen Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen Veronika Kienzle Klage eingereicht und dabei beantragt, dass das Landgericht Stuttgart Veronika Kienzle die Wiederholung verschiedener Aussagen verbietet.

Das Landgericht Stuttgart (Az.: 11 O 66/23) hat am 25.01.2024 diese Klage von John Heer gegen unsere Mandantin Veronika Kienzle überwiegend als unbegründet zurückgewiesen.

Die dabei von John Heer angegriffenen Passagen stammen aus einem Interview von Veronika Kienzle mit der Zeitung „KONTEXT“, welches unter dem Titel

„Das ist nicht Pretty Woman“

veröffentlich wurde. Darin hat Veronika Kienzle unter anderem die Lebensumstände der in der Prostitution tätigen Frauen und die dabei praktizierte Geschäftemacherei problematisiert. Veronika Kienzle hat in diesem Interview sehr ausführlich beschrieben, wie Frauen im Rotlichtmilieu bei Prostitution ausgebeutet und Menschenrechte verletzt werden.

Das Landgericht Stuttgart hat mit seiner am 25.01.2024 verkündeten Entscheidung erneut festgestellt, dass die Äußerungen von Veronika Kienzle in dem Interview, dass

-    John Heer ein „nicht genehmigtes Bordell“ betreibe

und

-   das Anwesen Leonhardstr. 7, 70182 Stuttgart, „illegal“ als Prostitutionsstätte von John Heer benutzt wird,

nicht zu beanstanden sind.

Das Landgericht Stuttgart wies zu Recht darauf hin, dass diese Äußerungen von Veronika Kienzle von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Frau Kienzle hat diese Äußerungen in diesem Interview in dem genannten Kontext deshalb berechtigterweise und zu Recht getätigt, wie das Landgericht Stuttgart jetzt ausdrücklich erneut bestätigt hat. Diese Entscheidung ist deshalb nicht nur für Veronika Kienzle ein wichtiger Sieg, sondern zugleich stärkt sie die Meinungsfreiheit im Rahmen der öffentlichen Debatte über diese Problemstellung und die damit zusammenhängende städtebaurechtliche Nutzung im Leonhards-Viertel.

Bei der weiteren Aussage, ob die Prostitutionsstätte im Anwesen Leonhardstr. 7, 70182 Stuttgart, gewerberechtlich als „gewerberechtliche Zimmervermietung“ gemeldet ist, war das Landgericht der Auffassung, dass es sich bei dieser Behauptung um eine Tatsachenbehauptung handele, die so nicht nachgewiesen werden konnte.

Das Landgericht hat damit in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung in denen für Veronika Kienzle wichtigen Aspekten unsere Rechtsauffassung und seine Entscheidung aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren in vollem Umfang erneut bestätigt und der Meinungsfreiheit in dieser Debatte den Vorrang eingeräumt.

Schickhardt Rechtsanwälte, unter Federführung von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M., freuen sich, in dieser gerichtlichen Auseinandersetzung an der Seite der seit vielen Jahren kommunal politisch engagierten Veronika Kienzle zu stehen.

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