27. August 2021

Nirvana-Baby reicht Klage ein

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

Das Cover des Nirvana-Albums „Nevermind“ ist weltbekannt. Es zeigt ein nacktes Baby unter Wasser, das auf einen Angelhaken mit einer daran befestigten Dollarnote zu schwimmt.

Der inzwischen erwachsene Mann hat nunmehr Klage in den USA eingereicht und fordert Schadensersatz für die Verletzung seines Rechts am eigenen Bild.

Er behauptet weder er, noch seine Erziehungsberechtigen hätten damals der Verwendung des Bildes zugestimmt. Darüber hinaus behauptet er, dass es sich bei dem Foto um Kinderpornografie handle.

Wie wäre ein solcher Fall in Deutschland zu beurteilen?

Im deutschen Recht ist das Recht am eigenen Bild im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) geregelt.

Es gilt der Grundsatz, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen (§ 22 KUG).

Hinsichtlich der Frage wer bei der Abbildung von Kindern die Einwilligung erteilen muss, lassen sich für das deutsche Recht folgende „Leitlinien“ zusammenfassen:

  • Bei Geschäftsunfähigen, also wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist man sich einig, dass die Einwilligung in diesen Fällen ausschließlich von den gesetzlichen Vertretern zu erteilen ist.
  • Bei beschränkt Geschäftsfähigen, also Minderjährigen, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, geht man davon aus, dass sofern es die vermögensrechtlichen Komponenten des Rechts am eigenen Bild betrifft, es ebenfalls nur die gesetzlichen Vertreter sind, welche die Einwilligung erteilen können. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Einwilligung beim Recht am eigenen Bild auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente erhält, so dass auch die Auffassung vertreten wird, dass hier eine Doppelzuständigkeit gegeben ist. Das heißt, dass auch der Minderjährige, sofern er einsichtsfähig ist, seine Einwilligung erteilen muss.

Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Doppelzuständigkeit bislang offengelassen, sich aber hier gegenüber nicht ablehnend gezeigt (BGH, GRUR 1975, 561 – Nacktaufnahmen; Dreier/Schulze, § 22 KUG Rz. 26).

In Deutschland hätte daher eine Klage, wenn die Veröffentlichung tatsächlich ohne Einwilligung der Eltern erfolgt ist, gute Ausschichten auf Erfolg.

Um hier als Verwerter eines solchen Fotos auf Nummer sicher zu gehen, sollte man sich daher in jedem Fall sowohl von dem Minderjährigen, als auch von den gesetzlichen Vertretern die Einwilligung einholen.

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