Das Arbeitsgericht Frankfurt (Urteil vom 20.06.2012 – 7 Ca 1649/12 – nicht rechtskräftig) hat entschieden, dass ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, dass sie auf Bilder, die von der Homepage ihres früheren Arbeitgebers abrufbar sind, unkenntlich gemacht werden, wenn sie neben anderen Personen und/oder Gegenständen abgebildet sind und die Einwilligung zur Veröffentlichung widerrufen wurde.
Für den Arbeitgeber empfiehlt sich daher jeweils zu prüfen, ob er tatsächlich eine Einwilligung für die Veröffentlichung der Bilder hat.