21. März 2013

Bilder von Arbeitnehmern auf der Homepage des Arbeitgebers

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

Das Arbeitsgericht Frankfurt (Urteil vom 20.06.2012 – 7 Ca 1649/12 – nicht rechtskräftig) hat entschieden, dass ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, dass sie auf Bilder, die von der Homepage ihres früheren Arbeitgebers abrufbar sind, unkenntlich gemacht werden, wenn sie neben anderen Personen und/oder Gegenständen abgebildet sind und die Einwilligung zur Veröffentlichung widerrufen wurde.

Für den Arbeitgeber empfiehlt sich daher jeweils zu prüfen, ob er tatsächlich eine Einwilligung für die Veröffentlichung der Bilder hat.

 

Verwandte Beiträge

16 März 2020

Arbeitsrecht und Corona

Aus gegebenem Anlass und aufgrund zahlreicher entsprechender Anfragen hat sich unsere Partnerin Leonie Frank (Fachanwältin für Arbeitsrecht) entschieden,  eine kurze Übersicht zu den verschiedenen komplexen arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Corona-Virus zur Verfügung zu stellen.  Die Ausführungen von Frau Frank füge ich Ihnen im Folgenden bei. Bei Fragen können Sie jederzeit mit […]
Copyright © 2024 - Schickhardt Rechtsanwälte
Alle Rechte vorbehalten.