Eine Hostess war bei ihrer Arbeit auf einer Veranstaltung im Beisein eines Promis fotografiert worden. Das Foto wurde auf einer Internetseite für Events veröffentlicht. Die Hostess verlangte von dem Seitenbetreiber die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.11.2014 – Az. VI ZR 9/14) hat die geltend gemachten Ansprüche verneint. Das Gericht vertrat dabei die Auffassung, dass die Klägerin vor dem Antritt ihrer Tätigkeit bereits konkludent in die Anfertigung und Veröffentlichung eingewilligt hat. Der Bundesgerichtshof begründete dies u.a. damit, dass die Promotion-Agentur der Hostess ein Informationsblatt ausgeteilt hatte, auf dem die Tätigkeit beschrieben wurde und explizit erwähnt wurde, dass Fotoaufnahmen gemacht werden.