Das Landgericht Potsdam hat in einem Hinweisbeschluss vom 22.10.2013 (LG Potsdam, AZ: 2 S 7/13) sehr ausführlich dargelegt, welche Tatsachen der vermeintliche Urheber von Fotos darlegen muss, um eine Urheberrechtsverletzung beweisen zu können.
Das Landgericht Potsdam ist dabei davon ausgegangen, dass es nicht ausreichend ist, aufzulisten, wann der vermeintliche Urheber bzw. Rechteinhaber welche Fotos angefertigt haben will, so lange nicht konkrete Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Anfertigung der Fotos ergibt. Wenn Umstände, wie die Fotos zustande gekommen sind, nicht vorgetragen werden, ist es nicht ausreichend, die in Augenscheinnahme der Rohdateien anzubieten. Ebenso ist es nicht ausreichend, wenn ohne näheren Vortrag ein Zeuge über die Beauftragung der Klägerin mit der Herstellung der Fotos benannt wird. Das Landgericht Potsdam bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 11.06.2013 (AZ: 21 C 381/12).