17. November 2018

Zulässige Abbildung eines Ex-Fußball-Nationaltorhüters auf einer Sammelkarte

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

Das Oberlandgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein bekannter ehemaliger Fußballnationalspieler die Abbildung in einer sogenannten Sammelkarte dulden muss (Az. 11 U 156/16). Die Beklagte produziert eine Reihe über alle deutschen Fußballnationalspieler, die aus einzelnen großflächigen Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite der Karte wird der jeweilige Nationalspieler abgebildet und auf der Rückseite befinden sich Informationen und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können einzeln zusammengestellt und gekauft werden.
Der Kläger hat in die Nutzung seines Bildes nicht eingewilligt. Der Kläger wollte die kommerzielle Verwendung untersagen. Das Landgericht Kassel (Urteil vom 28.10.2016 - 8 O 2299/15) hat die Klage abgewiesen.
Die vom Kläger eingereichte Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass es sich bei der Veröffentlichung um eine Veröffentlichung aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht zutreffend dargelegt, dass die von der Beklagten hergestellten Sammelkarten in den sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit fällt, weil es sich um ein Druckerzeugnis mit ausreichenden textlichen Informationen handelt, das dafür geeignet und bestimmt ist, am öffentlichen Kommunikationsprozess teilzunehmen. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht vorliegt, weil im Hinblick auf das besondere zeitgeschichtliche, insbesondere sportgeschichtliche Interesse an der Fußballnationalmannschaft und - aufgrund der herausragenden Stellung des Klägers selbst, ein solcher Eingriff ausscheide. Dabei hat es darauf abgestellt, dass das Bildnis des Klägers in eine umfassende und sachlich informierende Textberichterstattung über den Kläger eingebettet ist, also der Kläger alleine in seiner Sozialsphäre gezeigt wird, im deutlich erkennbaren Trikot der Fußballnationalmannschaft.
Nachdem die Rechtsprechung in diesem Bereich durchaus nicht als einheitlich betrachtet werden darf, bietet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt eine Entscheidungshilfe, wann Bildnisse von bekannten Sportlern verwendet werden dürfen und wann nicht.

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