Immer wieder kommt es zu rechtlichen Auseinandersetzungen bei Tippfehler-Domains. Diese sogenannten Typosquattingdomains zielen darauf ab, dass sich jemand bei der Eingabe einer bekannteren Domain vertippt um eine Taste, und dann auf der Tippfehler-Seite landet. Durch das Einblenden entsprechender Werbung (oft durch Parkingprogramme wie Sedo), wird dann Geld verdient. Häufig hagelt es bereits deshlab schon Abmahnungen, weil dadurch Markenrechte verletzt werden. Dass aber auch geltendes Wettbewerbsrecht verletzt werden kann, bestätigen nun erneut die Richter des OLG Köln in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 10.02.2012 - Az.: 6 U 187/11).
Die Richter führen zunächst aus, dass, wer werbefinanzierte Links unter einer Domain bereit hält, in geschäftlichem Verkehr handelt, soweit nichts Neues. Auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bejahen die Richter:
Es besteht auch das weiter erforderliche (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. In den Fällen des – hier in Rede stehenden – Behinderungswettbewerbs liegt ein solches Wettbewerbsverhältnis schon dann vor, wenn die „konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet sei, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmers zu fördern“ (vgl. Köhler/Bornkamm UWG, 30. Aufl. § 2 Rz. 102). Es kommt danach in diesen Fällen nicht darauf an, ob sich die Parteien an dieselben Abnehmerkreise wenden. Würde man dies auch für den Behinderungswettbewerb voraussetzen, so wären Eingriffe eines Marktteilnehmers aus einer ganz anderen Branche nicht zu erfassen, obwohl sie sich in gleichem Maße behindernd auswirken können wie solche von Mitbewerbern aus derselben Branche. Es steht vor diesem Hintergrund den Ansprüchen auch nicht entgegen, dass der Beklagte nicht selbst Versicherungsdienstleistungen anbietet, sondern die Internetnutzer lediglich auf die Seite „T..com“ leitet, wofür er seinerseits ein Entgelt erhält.
Die Richter sehen sodann ebenso wie die Klägerin eine gezielte Behinderung der Klägerin und führten dazu wie folgt aus:
Unter einer Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG ist die „Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten“ zu verstehen (BGH GRUR 01, 1061 f. – „Mitwohnzentrale.de“; GRUR 04, 877, 879 – „Werbeblocker“). Diese Behinderung muss zielgerichtet erfolgen. Dabei genügt es nicht, auf die Folgen abzustellen, die jeden Wettbewerber deswegen treffen, weil es auch andere Anbieter auf dem Markt gibt. Vielmehr muss die beanstandete Verhaltensweise gerade darauf gerichtet sein, zumindest in erster Linie nicht andere Zwecke zu verfolgen, sondern gerade den Wettbewerber zu behindern (vgl. BGH GRUR 08, 621, Rz. 32 – „AKADEMIKS“; Senat WRP 10, 1179 f.). Dass dies hier so ist, bedarf vor dem Hintergrund der Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung keiner näheren Begründung: Der Beklagte hat sich nicht nur die streitbefangene Domain „X..de“, sondern sogar eine Vielzahl von „Tippfehler-Domains“ gesichert, wie sie im Einzelnen von dem Landgericht aufgeführt worden sind. Das kann nur den Sinn haben, auf diese Weise Internetnutzer, die eigentlich die ohne Tippfehler geschriebene Domain aufsuchen wollten, in der ihm vorgeworfenen Weise „umzuleiten“, weil niemand z.B. unter „X.“ etwas anderes als Informationen zum Wetter und jedenfalls nicht einen Vergleich von Versicherungsanbietern sucht.