3. September 2013

Mitarbeiter wirbt auf Facebook - Firma haftet dafür

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

Wenn ein Mitarbeiter seiner Firma einen Gefallen tun will und für diese in sozialen Netzwerken (hier Facebook) wirbt, dann kann das unagenehme Konsequenzen für die Firma selbst haben. In Zweifel haftet diese nämlich für die Handlungen des Mitarbeiters wie eine Entscheidung aus Freiburg nunmehr erkennen lässt (LG Freiburg, Beschluss vom 31.06.2013 - Az.: 12 O 83/13 - noch nicht bestandskräftig). Ein Angestellter hatte hier für sein Unternehmen geworben und dabei gegen die Regelungen der PKW-EnVKV verstoßen und die nach dem Telemediengesetz erforderlichen Angaben nicht veröffentlicht sowie die Motorleistung eines Fahrzeugs nicht obendrein auch in „kW“ angegeben.
Ein Autoverkäufer hat auf seinem Facebook-Account unter Abbildung eines VW Scirocco folgendes gepostet:

"Hallo zusammen,'Einmaliges Glück', so heißt unsere neue Aktion bei … Auto. Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18% NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf  TAGESZULASSUNGEN 24% NACHLASS (auf UPE)!!! Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden was dabei).Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00€ jetzt nur 31.000,00€ !!!"

Dabei hat er vergessen, die notwendigen Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV, nach dem TMG und nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung mit der entsprechenden Ausführungsverordnung zu machen.
Die Wettbewerbszentrale sah darin ein rechtswidriges Handeln und mahnte das Unternehmen (nicht den Mitarbeiter) ab. Eine Unterlassungserklärung wollten die Unternehmer aber nicht abgeben, weshalb die Wettbewerbszentrale nun vor Gericht zog. Mir Erfolg, wie es derzeit scheint. Das LG Freiburg erließ eine einstweilige Verfügung.
Die Wettbewerbszentrale teilt dazu mit:

Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin teilte das Autohaus mit, keine Kenntnis von der Werbeaktion des Verkäufers gehabt zu haben. Das Gericht hat dieses Argument offensichtlich nicht gelten lassen, wie das gerichtliche Verbot zeigt. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist geregelt, dass auch von Mitarbeitern begangene Zuwiderhandlungen einen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber des Unternehmens begründen. Die Gegenseite hatte außerdem argumentiert, es handele sich nicht um Werbung, sondern um einen Hinweis im sozialen Netzwerk des Mitarbeiters. Mithin fehle es an einer geschäftlichen Handlung des Unternehmens. Nach dem UWG kann man jedoch ein Posting als mit der Absatzförderung objektiv zusammen hängend bewerten, weil ein konkretes Fahrzeug unter Abbildung und Nennung der Motorleistung und des Preises beworben wurde.


Ausblick

Zuwiderhandlungen von Mitarbeitern oder Beauftragten, lösen gemäß § 8 Abs. 2 UWG Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus -  auch gegen das Unternehmen selbst. Erforderlich ist dafür nur, dass das rechtswidrige Handeln einen engeren Zusammenhang zum Unternehmen aufweist. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung kann dieser Zusammenhang auch nicht außer Kraft treten, wenn sich der Mitarbeiter oder Beauftragte Weisungen des Unternehmens widersetzt, das Unternehmen nichts davon gewusst haben will oder das Unternehmen dies nicht duldet.
Das Risiko für Unternehmen für Handlungen ihrer Mitarbeiter in sozialen Netzwerken in Anspruch genommen zu werden, ist demnach alles andere als gering. Es gilt, seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unmissverständlich und sehr genau zu instruieren, was erlaubt ist und was nicht. Das Ganze sollte dann auch noch ausreichend dokumentiert werden. Vorsorglich für den Fall von solchen rechtlichen Auseinandersetzungen.

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