29. Oktober 2010

Wem stehen die Bildrechte an Amateurfußballspielen zu?

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

Der Württembergische Fußballverband (WFV) hat  gegen den Betreiber des Portales www.hartplatzhelden.de Klage eingereicht, um zu verhindern, dass der Betreiber Filmausschnitte von Mitgliedern des WFV im Internet öffentlich zugänglich macht. Der Bundesgerichtshof musste daher entscheiden, wem die Bildrechte an Amateurfussballspielen zustehen. Vor dem OLG Stuttgart hatte der Verband noch Erfolg. Der Bundesgerichtshof hingegen erteilt dem WFV nun allerdings eine klare Abfuhr.

Kein ausschließliches Verwertungsrecht
Der Bundesgerichthof hat in seiner Entscheidung am 28.Oktober 2010 (BGH I ZR 60/09) ein ausschließliches Verwertungsrecht des WFV verneint und die Klage abgewiesen. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 19.März 2009, 2 U 47/08)hatte der Verband noch Erfolg. Das Oberlandesgericht hatte einen Unterlassungsanspruch auf 2 anspruchsgrundlagen gestützt:

Der Bundesgerichthof ging nunmehr davon aus, dass die Veröffentlichung der Bildausschnitte keine unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses ist.
Schutz durch das Hausrecht
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes kann sich der WFV über die ihm angehörigen Vereine eine wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele dadurch sichern, dass Besuchern der Fußballspiel Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Einen umfassenden Event-Schutz für Fußballspiele hat der BGH damit abgelehnt.
Bildnachweis: Rike/pixelio.de

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