2. Mai 2012

VG Düsseldorf: Domaininhaber haftet für Links auf jugendgefährdende Seiten im Rahmen von Domain-Parking

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

Ein durchaus interessantes Urteil erging Ende März vom Verwaltungsgericht Düsseldorf. Es behandelte mitunter die spannende Frage, inwiefern ein Domaininhaber und zugleich Anbieter eines Domain-Parkings für Links (sponsored links) auf jugendgefährdende Seiten haftet. Dies, auch wenn er keine konkrete Kenntnis der einzelnen Links hat, da diese in der Regel im Rahmen des Parking-Anbieters automatisch übermittelt werden. Das Verwaltungsgericht bejahte eine Haftung und machte einige interessante Ausführungen, die im nachfolgenden aus dem Urteil (Urteil vom 20.03.2012 - Az.: 27 K 6228/10) herausgehoben sind:

Unerheblich ist es, ob die Auswahl der auf der Parkseite angezeigten Werbelinks ausschließlich auf technischem Weg erfolgte, da der Kläger durch eine Optimierung der Parkseite Einfluss auf die Auswahl der Werbelinks nehmen konnte und er auf Grund des Namens der Domain von der Generierung von Links zu Pornographieinhalten ausgehen musste.
(...)
Die Vorschriften der §§ 7 bis 10 TMG – welche im Rahmen der Aufsicht nach § 20 Abs. 4 JMStV zu beachten sind – enthalten keine Regelung der Haftung desjenigen, der mittels eines Links den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten eröffnet. Gleiches gilt in Hinsicht auf die Vorgängerregelungen im Teledienstgesetz (TDG). Die Richtlinie 2000/31/EG, deren Umsetzung die beiden Gesetze dienen, hat die Frage der Haftung der Hyperlinks ausgespart (Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG). Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass die Haftung der Hyperlinks – auch wenn die Richtlinie insoweit keine Sperrwirkung entfaltet – im Teledienstegesetz und damit auch im Telemediengesetz, das die Bestimmungen unverändert übernommen hat, nicht geregelt worden ist. Die Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 37. 47).
Danach ist eine differenzierte Beurteilung geboten. Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu Eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen, also wie ein Content-Provider im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG. (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05 -, Juris (Rdnr. 20), m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Februar 2009 - 7 CS 08.2310 -, Juris Rdnr. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. August 2009 - Au 7 K 08.658 -, Juris (36); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 14 K 4086/07 -, Juris (Rdnr. 56).
Ziel des Domaininhabers, der seine Domain mit der Absicht der Gewinnerzielung auf eine Parkseite weiterleitet, ist es, dass die Besucher seiner Domain die von der Parkseite aus verlinkten Domains aufsuchen. Der Inhaber der Parkseite macht sich so die Inhalte der verlinkten Domains zu Eigen.
(...)
Ob es dem Kläger bewusst war, welche Inhalte von seiner Domain aus im Einzelnen erreichbar waren, ist ohne Relevanz. Zum Störer wird jemand dadurch, dass durch sein eignes bzw. ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Gefahr verursacht wird oder eine solche Gefahr aus dem Zustand einer von ihm rechtlich oder tatsächlich beherrschten Sache entsteht. Unerheblich ist, ob den Ordnungspflichtigen ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft. (vgl. Drews / Wacke / Vogel / Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage (1986), S. 293)
Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zu den Funktionsweisen des Domainparking hat der Kläger durch die Weiterleitung seiner Domain auf die Parkseite wissentlich die Gefahr gesetzt, dass auf der Parkseite Werbelinks in Bezug auf Pornographieinhalte platziert werden. Soweit sich diese Gefahr realisiert, trifft den Domaininhaber, wenn er nicht sicherstellt, dass die verlinkten Angebote den Anforderungen des Jugendmedienschutzes entsprechen, auch eine Verantwortlichkeit.

Fazit: Wir hatten unlängst schon einmal über die Haftung und damit Problematik des Domaininhabers für sponsored Links in Markenstreitigkeiten berichtet. Zunächst scheinen diese beiden Bereiche nichts miteinander zu tun zu haben. Dennoch ist die Entscheidung des VG Düsseldorf übertragbar, denn nach Ansicht der Düsseldorfer Richter macht sich der Domaininhaber als Content-Provider die Links und Inhalte zu Eigen und haftet daher auch für Verstöße, von denen er möglicherweise nichts weiß. Es gilt also äußerste Vorsicht, wer einfach mal so eine Domain parkt und von Unternehmen wie "Sedo" oder "name drive" "passende" Links einblenden lässt.

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