In einem Verfahren vor dem Landgericht in Bad Kreuznach (Az. 2 O 383/20) haben wir für einen Mandanten eine Vertragsstrafe gegen einen Vertragspartner geltend gemacht. Der Vertragspartner hat sich darauf berufen, dass die Vertragsstrafe nicht verwirkt sei, da er die dem Vertragsstrafeversprechen zugrundeliegende Verpflichtung wegen Krankheit nicht erfüllen konnte. Das Landgericht Bad Kreuznach hat hierzu folgendes ausgeführt:
„Der Beklagte konnte und kann die Leistung auch nicht verweigern gemäß § 275 Abs. 3 BGB.
Hiernach kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn er sie persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen kann dem Schuldner aufgrund einer Krankheit die Leistung nicht zugemutet werden, wenn er infolge einer Krankheit entsprechend arbeitsunfähig ist (vgl. MüKoBGB/Ernst BGB § 275 Rn. 40). Der Beklagte hat zwar vorgetragen, dass er außerstande gewesen sei, die Verpflichtung zur Vorlage der Gewinnermittlungen aufgrund seiner Erkrankung zu erfüllen. Er hat jedoch auch auf den Hinweis des Gerichts hin nicht vorgetragen, dass er arbeitsunfähig erkrankt war bzw. ist und insgesamt gesundheitlich nicht in der Lage seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Soweit der Beklagte mithin fähig war seinen beruflichen Aufgaben nachzukommen ist nicht ersichtlich, warum ihm die Leistung gegenüber der Beklagten aufgrund der Krankheit nicht möglich war bzw. nicht zugemutet werden konnte. Insbesondere spricht auch gegen eine solche Unfähigkeit, dass der Beklagte sich offenbar ausweislich seiner E-Mail vom 15.11.2019 gesundheitlich selbst in der Lage sah, die Gewinnermittlung zu fertigen und vorzulegen.“
Das Landgericht hat daher der Klage vollumfänglich stattgegeben.