Im Dezember 2012 (AZ: I ZR 182/11 – Metall auf Metall II) musste der Bundesgerichtshof erneut über die Zulässigkeit der Verwendung aufgezeichneter Klänge und Rhythmussequenzen durch sogenanntes Sampling entscheiden. Der Bundesgerichtshof kam dabei zu der Überzeugung, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben, indem sie den von den Klägern hergestellten Tonträgern im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz mit einer Länge von etwa 2 Sekunden entnommen haben und diese für einen anderen Titel mit fortlaufender Wiederholung nutzten.
Der Bundesgerichtshof ging dabei auch davon aus, dass eine freie Benutzung in jedem Fall dann ausscheidet, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen.