Die umstrittene Frage, ob Spielpläne für Fußballbegegnungen urheberrechtlich geschützt sind, musste nunmehr auch vom Europäischen Gerichtshof überprüft werden.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 1. März 2012, Aktenzeichen: C-604/10 festgestellt, dass ein urheberrechtlicher Schutz für Spielpläne von Fußballbegegnungen nicht gegeben ist, wenn seine Erstellung durch Regeln oder Zwänge bestimmt wird, der für künstlerische Freiheit keinen Raum lässt.
Die Veranstalter entsprechender Begegnungen werden daher auf andere rechtliche Maßnahmen zurückgreifen müssen, um ihren Arbeitsaufwand und Sachkenntnisse in diesem Zusammenhang zu schützen.