24. April 2021

Urheberrechtlicher Schutz für Textzeilen eines Musikwerkes

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

Wie in dem Beitrag am 14.04.2021 mitgeteilt, musste das Landgericht Düsseldorf in einem Verfahren in dem der Beklagte von uns vertreten wurde, prüfen, ob Textzeilen eines Musikwerkes Werke i.S.d. Urheberrechts sind.

Streitgegenstand des Rechtstreits war die Schutzfähigkeit einer einzelnen Textzeile, die Bestandteil eines Gesamtwerkes aus Text und Musik war. Bei dieser Zeile handelte es sich letztlich um den Refrain eines gesungenen Liedes.

Dabei gilt, dass  zwar auch davon auszugehen ist, dass ein Textteil – unabhängig von dem Gesamtwerk, in dem er eingebettet ist – urheberrechtliche Schutzfähigkeit als Sprachwerk erlangen kann, Voraussetzung hierfür wäre, dass sich dieser selbst als persönliche geistige Schöpfung darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei sehr kleinen Teilen wie einzelnen Wörtern, Sätzen oder Satzteilen der Urheberschutz daran scheitert, dass sie nicht ausreichend Raum für die Entwicklung von Individualität bieten. Es ist nicht ausreichend, um urheberechtlichen Schutz zu erlangen, dass ggf. eine gewisse Originalität vorliegt.

 Voraussetzung, dass ein mit dem Mittel der Sprache ausgedrückter Gedanken– und/oder Gefühlsinhalt vermittelt wird. Dieser geistige Inhalt findet seinen Niederschlag und Ausdruck in der Gedankenführung und Führung des dargestellten Inhalts und oder der geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes. Gerade bei Texten, die nur aus wenigen Worten bestehen, wird es häufig wegen der Kürze an einer ausreichenden Möglichkeit fehlen, einer persönlichen geistigen Schöpfung Ausdruck zu verleihen. (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 5 U 160/08; OLG Hamburg, ZUM-RD 2010, 467)

Vor diesem Hintergrund hatte auch das LG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 19.11.2020 (AZ.: 2a O 64/20) festgestellt,  dass es der Textzeile „Die Seele brennt“ an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt. Bei dem Satzteil handelt es sich um eine allgemein sprachliche Ausdrucksweise bzw. sprachübliche Formulierung eines leidenschaftlichen Gefühls, für die die Kläger keinen Urheberrechtschutz beanspruchen können. Derartige Formulierungen sind sprachüblich und ohne besondere Originalität oder Schöpfungshöhe im vorliegenden Fall um eine mehr- oder minderalltägliche Gestaltung mit den Mittel der Sprache, die die Kläger nicht für sich monopolisieren können. So wurde z.B. auch die Schutzfähigkeit der Textzeile

„wir fahr´n, fahr´n auf der Autobahn“

verneint. (OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 640, 641).

Der Umstand, dass es sich bei der Textzeile um den Refrain eines Musikstückes handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn dieser durch Wiederholungen und eine Gewisse Herausstellung häufig besonders eindrücklich vermittelt wird, besagt dies nichts zur erforderlichen Schöpfungshöhe. (vgl. OLG Hamburg a. a. O.) Dies umso weniger, als häufig gerade derartige Textzeilen trotz ihrer überragenden Bekanntheit banale sprachliche Aussagen enthalten.

Mit vergleichbarer Begründung hatte auch das OLG München (Beschluss vom 14.08.2019 – 6 W 927/19) festgestellt, dass der Wortfolge „Früher war mehr Lametta“ die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Originalität fehlt. Das LG Bielefeld (Entscheidung vom 03.01.2017, Az. 4 O 144/16) verneinte den Urheberschutz, da es dem fraglichen Tweet an der hierfür erforderlichen Schöpfungshöhe fehle. Trotz des darin enthaltenen Sprachwitzes sei die für einen Urheberschutz entscheidende Schwelle zur persönlichen geistigen Schöpfung nicht erreicht. Vielmehr sei der Tweet mit einem urheberrechtlich nicht schutzfähigen Slogan gleichzusetzen.

In die gleiche Richtung geht eine Entscheidung des Landgerichts Bielefeld zu dem Tweet: "Wann genau ist aus" Sex Drugs & Rock n Roll" eigentlich "Laktoseintoleranz, Veganismus & Helene Fischer" geworden.

Das LG Bielefeld (Entscheidung vom 03.01.2017, Az. 4 O 144/16) verneinte den Urheberschutz, da es dem fraglichen Tweet an der hierfür erforderlichen Schöpfungshöhe fehle. Trotz des darin enthaltenen Sprachwitzes sei die für einen Urheberschutz entscheidende Schwelle zur persönlichen geistigen Schöpfung nicht erreicht. Vielmehr sei der Tweet mit einem urheberrechtlich nicht schutzfähigen Slogan gleichzusetzen.

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