6. Oktober 2025

Umgang mit negativen Bewertungen im Internet: Was können Betroffene zur Wiederherstellung ihrer Reputation tun?

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.


Negative Bewertungen auf Plattformen wie Google, jameda oder Trustpilot können für Einzelpersonen, Freiberufler und Unternehmen erhebliche Auswirkungen haben. Doch nicht jede Kritik muss hingenommen werden: Welche Bewertungsinhalte geschützt sind, wann ein Löschungsanspruch besteht und wie Sie Ihre Reputation auch ohne rechtliche Schritte stärken, erläutert die Rechtsprechung – unter anderem das OLG Bamberg (Hinweisbeschluss v. 14.06.2024 – 6 U 17/24e, GRUR-RS 2024, 26637 – Google-Bewertung).

1. Wann besteht ein Anspruch auf Löschung – und wann nicht?
Grundsätzlich ist die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz weitreichend geschützt. Das OLG Bamberg stellt klar: Bewertungen, die überwiegend auf subjektiven Eindrücken beruhen, wie etwa die Einschätzung „nicht besonders fähig“, sind zulässige Meinungsäußerungen – auch wenn sie negativ ausfallen. Selbst dann, wenn eine Bewertung sowohl Wertungen als auch Tatsachen enthält, bleibt sie geschützt, solange keine nachweislich falschen Behauptungen oder eine reine Schmähkritik vorliegen (OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 14.06.2024 – 6 U 17/24e, GRUR-RS 2024, 26637). Wenn jedoch unwahre Tatsachen behauptet werden – etwa frei erfundene Pflichtverletzungen – oder die Bewertung ausschließlich der Herabwürdigung dient, besteht ein Anspruch auf Löschung.

2. Reagieren statt resignieren: Praktische Schritte zur Reputationswiederherstellung
Bei einer negativen Bewertung empfiehlt sich das folgende Vorgehen:

  • Prüfung der Bewertung: Unterscheiden Sie, ob es sich um zulässige Meinungsäußerung oder um einen unzulässigen Angriff auf die Reputation handelt.
  • Kommunikative Reaktion: Häufig ist es sinnvoll, öffentlich wertschätzend auf Kritik zu antworten und gegebenenfalls eine sachliche Gegendarstellung zu veröffentlichen.
  • Kontaktaufnahme: Manchmal erzielt ein persönlicher Dialog mit dem Bewertenden eine Rücknahme oder Richtigstellung.
  • Meldung an die Plattform: Bei klaren Rechtsverstößen ist eine formale Beanstandung bei der Plattform möglich. Zeigt diese kein Ergebnis, kann in letzter Konsequenz der Rechtsweg eingeschlagen werden – wobei stets Chancen und Risiken abgewogen werden sollten.

3. Präventives Reputationsmanagement:
Langfristig hilft es, selbst für viele positive, authentische Bewertungen zu sorgen und regelmäßige Überwachung der eigenen Online-Präsenz zu betreiben. So rücken einzelne Negativbewertungen in den Hintergrund und der Gesamteindruck bleibt positiv.

4. Was bedeutet das für Betroffene?
Nicht jede negative Bewertung ist angreifbar – die Meinungsfreiheit gibt einen weiten Schutzbereich vor, wie das OLG Bamberg in seinem aktuellen Hinweisbeschluss unterstrichen hat (OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 14.06.2024 – 6 U 17/24e, GRUR-RS 2024, 26637). Bei unwahren oder ehrverletzenden Inhalten stehen Betroffenen aber rechtliche Wege offen. Entscheidend ist in der Praxis ein ausgewogener Umgang: Neben juristischen Optionen sind kommunikative und strategische Maßnahmen für eine nachhaltig positive Reputation mindestens ebenso wichtig.

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