Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 05.09.2014 (Aktenzeichen 6 U 205/13) festgestellt, dass dem Titel einer App grundsätzlich ein markenrechtlicher Titelschutz zukommen kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dieser hinreichend kennzeichnungskräftig ist. Nicht ausreichend ist, dass der Titel lediglich das beschreibt, was Gegenstand der App ist. Im zu entscheidenden Fall war dies die Bezeichnung wetter.de für den Titel einer Wetter-App. Dabei lehnte das Oberlandesgericht die Anwendung der für Zeitschriftentitel üblichen niedrigen Anforderungen an den Kennzeichnungskraft auf App-Titel ab. Für wetter.de als Titel für eine Wetter-App wurde daher der Titelschutz vom OLG Köln verneint.