Der Rechtsstreit um die sogenannte „Tagesschau-App“ ist zunächst am 30.09.2016 ( 6 U 188/12) mit einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vorläufig zu Ende gegangen.
Danach handelt es sich bei der Tagesschau-App wie sie am 15.07.2011 abrufbar war, um ein presseähnliches Angebot und ist damit unzulässig. Nach dem Rundfunkstaatsvertrag ist es zwar grundsätzlich möglich, dass ein öffentlich-rechtlicher Sender im Internet präsent sein darf, presseähnliche Angebote sind dabei nicht erlaubt. Die Online-Inhalte des Senders müssen sich auf Radio- und Fernsehsendungen beziehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Rechtsstreit in die nächste Runde gehen wird.