In der Medienbranche kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über den arbeits- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Status von Mitarbeitern.
In diesem Zusammenhang musste das Landessozialgericht Baden-Württemberg den Status einer in der Medienbranche als Sprecher und Übersetzer tätigen Person beurteilen. In seiner Entscheidung (Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 R 5681/09) hat das Gericht ausgeführt, dass die allgemeinen Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob ein freies Mitarbeiter- oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, auch im Bereich der Rundfunk- und Fernsehanbieter gelten. Zutreffend geht das Landessozialgericht dabei davon aus, dass allein die Tatsache, das eine Tätigkeit als Sprecher und Übersetzer in einer Vielzahl von Fällen im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgt, für die Beurteilung des Einzelfalles nicht maßgeblich sein kann, da ansonsten - außerhalb der klassischen freien Berufe - kein Raum mehr für eine freie Mitarbeit bleibt.