Bei der Frage, ob computergenerierte Bilder urheberschutzfähig sind kommt es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 musste sich das Landgericht Hamburg damit befassen, ob die Visualisierung von Stuttgart 21 urheberschutzfähig ist.
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden, ob ein computergeneriertes Bild des im Rahmen des Großprojektes Stuttgart 21 geplanten neuen Stuttgarter Bahnhofs Urheberschutz genießt. Mit Beschluss vom 07.01.2011 - Az. 310 O 1/11 vertrat das Landgericht Hamburg die Auffassung, dass die Werksqualität der computergenerierten Visualisierung gegeben sei. Dabei ging das Landgericht Hamburg insbesondere davon aus, dass durch Vorlage des dem Projekt zugrunde liegenden Angebots Umstände erkennbar seien, aus der sich die für die Werkeigenschaft erforderliche geistige Schöpfungsleistung ableiten lasse.
Zu berücksichtigen ist, dass aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Hamburg dennoch eine generalisierende Betrachtungsweise nicht in Betracht kommt. So hat beispielsweise das OLG Köln in einer Entscheidung vom 20.03.2009 Az. 6U 183/08 entschieden, dass bei Computergrafiken zweier Messestände die Urheberschutzfähigkeit der Computerbilder wegen fehlender Werksqualität nicht gegeben sei.
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