Wer eine Abmahnung erhält - sei es wegen Filesharing, einer Markenverletzung oder ähnlichem - der sollte immer entsprechend darauf reagieren. Dies auch dann, wenn die Abmahnung eine völlig falsche Begründung enthält. Denn wirksam ist sie trotzdem, wie zwei Urteile aus Berlin aufzeigen.
Eine Abmahnung ist wirksam. Dies, auch wenn ihr eine vollkommen falsche Begründung beiliegt. Das urteilten die Richter des Kammergerichts in Berlin in gleich zwei aktuellen Entscheidungen (KG Berlin, Urteil vom 20.07.2012 - Az. 5 U 90/11 || KG Berlin, Urteil vom 19.07.2012, Az. 6 U 195/11).
Zur Begründung heißt es u.a. im Urteil:
Soweit die Abmahnung die vorgeworfene Handlung nicht – wie es richtig gewesen wäre – als unlauteres Verhalten darstellt, sondern – unzutreffend – als “Verstoß gegen die in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbote” [...] ist das ohne Belang. Denn eine unzutreffende rechtliche Würdigung in der Abmahnung ist grundsätzlich unschädlich; es genügt insoweit, dass der Abgemahnte das konkret als wettbewerbswidrig beanstandete Verhalten rechtlich beurteilen und daraus die notwendigen Folgerungen ziehen kann [...]