7. Januar 2011

Richtigstellungsanspruch nur bei fortdauernder Rufbeeinträchtigung

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

Die Klage des Bundeskanzlers a.D. Schröder auf Richtigstellung wegen angeblichen Beifahrens bei der Trunkenheitsfahrt der ehemaligen EKD-Vorsitzenden Käßmann wurde vom Landgericht Hamburg zurückgewiesen.
1. Hintergrund
Der Altbundeskanzler verlangte von der "Hamburger Morgenpost am Sonntag" den Abdruck einer Richtigstellung. Ein Anwalt hatte behauptet, dass Schröder Beifahrer bei der Trunkenheitsfahrt von Käßmann war. Gegen diese Behauptung war Schröder vorgegangen. Hierüber berichtete die Morgenpost unter der Überschrift "War Schröder der Beifahrer? Suff-Fahrt von Bischöfin Käßmann: Hamburger Anwalt behauptet, Altkanzler saß neben ihr" Das Landgericht Hamburg lehnte mit Urteil vom 13.08.2010 (Az: 324 O 194/10) die von Schröder begehrte Richtigstellung ab.
2.Keine fortdauernde Rufbeeinträchtigung
Das Landgericht kam in seiner Entscheidung zu der Überzeugung, das Schröder ein Anspruch auf Richtigstellung insbesondere nicht gem. §§ 823 I, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) oder gem. §§ 823 II, 1004 BGB analog i.V.m. § 186 StGB zusteht.
Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass der Altbundeskanzler nicht Beifahrer war. Da die Medien im Rahmen eines Richtigstellungsanspruchs durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Erklärung, mit der sie sich im Ergebnis selbst ins Unrecht setzen, stark belastet werden und dies einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit darstellt, muss jedoch nach Auffassung des Landgerichts Hamburg die Veröffentlichung der Berichtigung nach den Umständen des Einzelfalls und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung erforderlich sein.
3. Keine Ansehensminderung
Eine fortdauernde Rufbeeinträchtigung setzt eine Ansehensminderung von erheblichem Gewicht voraus.  Ansehensmindernde Elemente von erheblichem Gewicht können der streitgegenständlichen Berichterstattung nach Überzeugung des Landgerichts nicht entnommen werden. So ist es nicht ansehensmindernd, neben der ehemaligen Bichöfin im Auto gesessen zu haben. In dem Artikel schwingt auch nicht mit, dass der Bundeskanzler a.D. in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Alkoholisierung stand, dafür ursächlich war oder auch nur positiv gewusst hat, dass Frau Käßmann alkoholisiert gewesen ist.
Bildnachweis: Michael Andre May/pixelio.de

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