2. Juli 2024

Rechtsprechungsnews aus der Welt des Sport- und Entertainmentrechts 2024/II

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

1. KI-Verordnung

Die EU-Mitgliedstaaten haben einstimmig eine KI-Verordnung gebilligt, mit der Entwicklung und Nutzung von Künstlicher Intelligenz stärker geregelt werden sollen.

Anmerkung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.:

Mit der Verordnung sollen Innovationen gefördert das Vertrauen in KI gestärkt werden. Gleichzeitig soll erreicht werden, dass die Technologie in einer Weise genutzt wird die die Grundrechte und die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger der EU gewährleistet.

Die KI-Verordnung verfolgt einen risikobasierten Ansatz: Je höher das Risiko ist, desto strenger sind auch die Pflichten.

Besondere Vorschriften soll es zudem für generative KI geben, etwa für die bekannten Modelle Chat-GPD, dass Texte mit KI-Unterstützung erstellt, oder Stable Diffusion, dass Bilder mit Hilfe von KI erstellt.

2. Deepfake und Recht (von Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.)

 Deepfakes verbreiten sich immer schneller im Folgenden eine kurze rechtliche Bewertung

Für Deepfakes besteht kein rechtsfreier Raum. Es können zivilrechtliche Abwehr- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Sollten Personen in einen sie diskreditierenden oder pornografischen oder irreführenden Kontext versetzt werden, kommen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld auf Grund einer persönlichkeitsrechtsverletzenden, unerlaubten Handlung in Betracht. Ein solcher Anspruch kann sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Recht am eigenen Bild und Wort, als Recht auf Selbstdarstellung sowie in pornografischen Fallgestaltungen ferner als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ergeben. Ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch kann sich aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ergeben.

Daneben stellen Deepfakes häufig Urheberrechtsverletzungen dar. Auch liegt sowohl in der Herstellung als auch in der Verbreitung eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Deepfakes z.B. auf sozialen Netzwerken zugleich jeweils eine unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten, für die den Hersteller oder Verbreiter i.S.d. Art. 24 bzw. Art. 26 DS-GVO ggf. Löschungspflichten nach Art. 17 DS-GVO sowie Schadensersatzansprüche und empfindliche Bußgelder nach Art. 82, 83 DS-GVO treffen.

In strafrechtlicher Hinsicht kommt für die Verbreitung solcher Videos darüber hinaus eine Strafbarkeit nach § 201a Abs. 2 StGB in Betracht.

Dennoch ist die Durchsetzung in der Praxis ist trotz der umfassenden Ansprüche anspruchsvoll und erfordert rasches Handeln. Die Plattformbetreiber können meist nicht in die Pflicht genommen werden, die Identität der User ist schwer zu ermitteln. Entscheidet sich der Betroffene für eine zivilprozessuale Anspruchsdurchsetzung, ist ein datenschutzrechtliches Gestattungsverfahren gem. § 21 Abs. 2 TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz)/§ 14 Abs. 3 TMG (a.F.) vorgelagert, um die Identität des Beklagten zu klären. Danach muss der Diensteanbieter Auskunft erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Abs. 1 TMG oder § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Dies setzt eine gerichtliche Anordnung voraus, für die das Landgericht am Wohnsitz des Verletzten zuständig ist, wobei dieser die Kosten der Anordnung stets zu tragen hat (§ 21 Abs. 3 Satz 3-7 TTDSG/§ 14 Abs. 4 Satz 3-7 TMG a.F.). Im Anschluss daran können dann in einem Hauptsacheverfahren oder im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Ansprüche durchgesetzt werden.

3. Entschädigung für die Nichtbeschäftigung als Eishockeyprofi

BAG, Urt. v. 29.2.2024, Az. 8 AZR 359/22 (rechtskräftig)

Die Rechtsprechung, die für Bühnenkünstler entwickelt wurde und pauschalierten Schadensersatz von bis zu sechs Monatsgagen pro Spielzeit bei einer Verletzung des Beschäftigungsanspruchs vorsieht, ist nicht auf den Profimannschaftssport anwendbar.

Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Thomas Himmer:

Der Kläger ist Eishockeyprofi und spielte seit der Saison 2017/18 in der zweiten Liga (DEL 2). Zunächst erstritt er einen Beschäftigungsanspruch durch eine einstweilige Verfügung. Später konnte er einen Kündigungsschutzprozess für sich entscheiden. In dem sich anschließenden Verfahren auf Schadensersatz wegen Nichtbeschäftigung unterlag er nun jedoch.

Das BAG führt aus, dass Profimannschaftssportler – im Unterschied zu regelmäßig gerade keinen Anspruch darauf haben, öffentlich aufzutreten. Vielmehr entscheiden eine Vielzahl von Umständen, und zwar von Spiel zu Spiel neu, darüber, ob sie vom Trainer im Spielbetrieb eingesetzt werden. Dabei können neben dem individuellen Leistungsvermögen des Spielers oder anderer Spieler auch andere Umstände wie etwa die Teamfähigkeit, Einsatzbereitschaft und das Verhalten des Spielers oder mannschaftstaktische Erwägungen von Bedeutung sein.

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