I. Ehrverletzende Äußerungen gegenüber E-Sportler beim Streamen
LG Kiel, Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 30.03.2022 – Az. 17 O 248/20 (rechtskräftig)
1.
Bei zwischen E-Sport-Kontrahenten getätigten Äußerungen auf der Streaming-Plattform „Twitch.TV“ gelten auch die Grundsätze zum Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen Ehrverletzungen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt im Rahmen der Sozialsphäre die soziale Anerkennung des einzelnen, insbesondere auch gegen Äußerungen, die sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auswirken können. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte nicht namentlich genannt wird, eine Identifizierbarkeit reicht aus.
2.
Im Zuge der Bewertung der Rechtswidrigkeit sind insbesondere kontextuale Besonderheiten zu berücksichtigen, vor allem die Tatsache, dass die Aussagen in einem öffentlich gestellten Stream getätigt wurden und der Betroffene eine gewisse Bekanntheit hatte. Dadurch entsteht eine Prangerwirkung gegenüber den Followern und das Risiko wird potenziert, dass sich Dritte den Äußerungen anschließen.
Anmerkung (Dr. Thomas Himmer):
Es handelte sich bei dem Urteil um das wohl erste Urteil im Zusammenhang des deutschen E-Sports. Die Beleidigung fand im Kontext eines FIFA-Spiels statt, das live auf Twitch gestreamt wurde. Die Beweisführung des Klägers in dem Verfahren war dahingehend erleichtert, nachdem das Spiel und damit auch die Äußerungen aufgezeichnet und so in den Prozess eingeführt werden konnten. Dem Prozess vorausgegangen war eine Abmahnung des Beklagten, die von diesem allerdings nicht unterzeichnet worden war.
II. Irrtümlich verfrühter Abpfiff – Keine Spielneuansetzung
NFV-BezirkssportG Hannover, Urteil vom 31.05.2022, Az. 30-21/22 (rechtskräftig)
1.
Nimmt der Schiedsrichter aufgrund einer irrigen Wahrnehmung an, dass die Spielzeit abgelaufen sei, begeht er keinen Regelverstoß, sondern trifft lediglich eine falsche Tatsachenentscheidung. Ein Regelverstoß durch den Schiedsrichter liegt nur dann vor, wenn auf die festgestellte Tatsache eine falsche Regelabteilung und/oder eine falsche Regelanwendung folgt.
2.
Wenn ein Schiedsrichter die betreffende Regel kennt, sie anwendet, aber die Tatsache falsch beurteilt, führt dies nach der einschlägigen Rechts- und Verfahrensordnung nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.
III. Unionsrechtswidrigkeit von Ausländerklauseln im Eishockey sowie Gewichtheben
StSchiedsG-DEB, Schiedsurteil vom 08.02.2022, Az. 2 S 02/20 (rechtskräftig)
BVDG-Berufungsgericht, Urteil vom 24.03.2022
1.
Die Regelung der DEB-Spielordnung, welche den Einsatz „transferkartenpflichtiger“ – insbesondere auch im Ausland geborener – Spieler auf zwei pro Spiel in Meisterschaftswettbewerben von Nachwuchsmannschaften begrenzt, sofern diese Spieler nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, verstößt jedenfalls gegen Art. 21, 18 AEUV und ist damit rechtswidrig. Die Regelung darf zu Lasten von EU-Bürgern nicht angewendet werden.
2.
Eine Klausel in Meisterschaftsausschreibungen, welche für „Ausländer“ bei der Erstbeantragung eines Startrechts nach Ablauf einer Wechselperiode eine Wartefrist von drei Monaten vorsieht, verstößt gegen Unionsrecht und ist unwirksam.
Anmerkung (Dr. Thomas Himmer):
Die Thematisierung der Rechtmäßigkeit von Ausländerklauseln stellt ein Dauerbrenner in der sportrechtlichen Praxis dar. Insbesondere das vielzitierte Bosman-Urteil des EuGH war in diesem Kontext wegweisend. Die Entscheidungen des Ständigen Schiedsgerichts des Deutschen Eishockey Bundes sowie des Berufungsgerichts des Bundesverbands Deutscher Gewichtheber fügen sich in die bisherige Judikatur nahtlos ein. Es ist den Verbänden anzuraten, ihr bestehendes Regelwerk hinsichtlich bestehender Widersprüche mit EU-Recht zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
IV. Informationsinteresse an möglicher Liebesbeziehung eines Komikers
BGH, Urteil vom 02.08.2022 – VI ZR 26/21
1.
Eine Selbstöffnung liegt vor, wenn der von der Berichterstattung Betroffene sich bereits zuvor in der Öffentlichkeit zu seinem Liebesleben geäußert hat. Die Berichtserstattung über eine Beziehung zu einer „Sex-Bloggerin“ erweist sich daher als rechtmäßig.
Anmerkung (Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.):
Der Moderator klagte auf Unterlassung einer Berichterstattung auf einer Nachrichtenseite. In der Berichterstattung war über eine Liebesbeziehung des Moderators mit einer sogenannten „Sex-Bloggerin“ berichtet worden. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht Berlin hatten dem Kläger noch recht gegeben. Sie vertraten die Auffassung, dass der Persönlichkeitsschutz des Klägers nicht gegenüber der durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Berichterstattung durch eine „Selbstöffnung“ zurücktritt. Allein durch das Posten von drei ähnlichen Urlaubsfotos könne nicht auf eine konkludent bekannt gegebene Liebesbeziehung schlussgefolgert werden.
Die Revision beim Bundesgerichtshof hatte Erfolg.
Nach Auffassung der Richter am Bundesgerichtshof hat der Moderator keinen Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung. Die angegriffenen Äußerungen ließen sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Liebesbeziehung mit der Bloggerin rechtfertigen.
Indem der Kläger sich in der Vergangenheit mehrfach öffentlich bezüglich einer Beziehung zu einer möglichen Partnerin einem breiten Publikum gegenüber geäußert habe, habe er Anlass zur Befassung mit seinem Privatleben gegeben.
Anhand des Urteils zeigt sich erneut, dass äußerste Vorsicht geboten ist, bei der Veröffentlichung von Fotos aus der Privatsphäre. Wenn man Berichterstattungen aus der Privatsphäre verhindern möchte, sollten solche Postings unterbleiben. Diese erhöhen die Gefahr einer Berichterstattung über das Privatleben.
V. Anforderungen an Zusammenhang zwischen Musik- und Sprechtheaterstück als verbundenes Werk
BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 107/21
1.
Musik, die im Rahmen der bühnenmäßigen Aufführung eines Sprechtheaterstücks erklingt, wird als mit dem Sprachwerk verbundenes Werk im Sinne des § 19 Abs. 2, Fall 2 UrhG bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie integrierender, organischer Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen Untermalung dient.
Erforderlich ist ein enger innerer Zusammenhang zwischen Musik- und Spielgeschehen, der vom Tatgericht im Einzelfall festgestellt werden muss. Fehlt es an diesem Zusammenhang, wird die Musik aus Anlass des Spielgeschehens im Sinne des § 19 Abs. 2, Fall 1 UrhG aufgeführt.
Anmerkung (Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.):
Die Entscheidung des BGH gibt wichtige Einblicke darüber, wann Musik im Rahmen eines Sprechtheaterstücks bühnenmäßig aufgeführt wird.
Nach Auffassung des BGH muss ein enger innerer Zusammenhang zwischen Ton- und Spielgeschehen bestehen. Die Abstimmung der Musik auf das Bühnenstück und der Charakter als Auftragskomposition ist dafür jedoch nicht ausreichend. Aufgrund welcher Umstände ein solcher vom BGH geforderter innerer Zusammenhang bestehen soll, wurde von der Vorinstanz nicht erklärt.