Das Landgericht Köln hat im Rahmen einer Entscheidung noch einmal klar gestellt, dass die Rechtsanwaltskosten für den eigenen Anwalt zur Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnungen grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Sie gehören nämlich, so die Richter, zum allgemeinen Lebensrisiko (LG Köln, Az.: 28 O 551/11).
So führen die Richter aus:
Die Kosten einer Rechtsverteidigung gegen eine [unberechtigte] Abmahnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und die durch sie verursachten Kosten sind regelmäßig nur dann erstattungsfähig, wenn zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung besteht, innerhalb derer der Beklagte Pflichten verletzt hätte. Dies ist indes nicht ersichtlich.
Die Entscheidung beinhaltet insofern nichts Neues. Auch der Bundesgerichtshof vertritt diesen Ansatz regelmäßig. Der BGH führt insofern aus, dass man grundsätzlich mit unberechtigten Forderungen zu leben und zu rechnen hat (vgl. BGH, VII ZR 164/10).