Die Werbewertigkeit professioneller Sportler:innen nimmt im digitalen Zeitalter kontinuierlich zu. Insbesondere die Präsenz auf Social Media bringt neue Herausforderungen im Umgang mit dem Recht am eigenen Bild und am eigenen Namen mit sich. Entscheidungen, wie etwa des OLG Frankfurt am Main, verdeutlichen, wie entscheidend klare vertragliche Regelungen und ein umsichtiger Umgang mit Persönlichkeitsrechten geworden sind. Wesentliche Hintergründe und Handlungsempfehlungen habe ich auch in meinem Fachaufsatz („Update: Rechtlicher Schutz für Sportler bei der Nutzung ihres Namens und Bildnisses in der Werbung“, SpuRt 2023, 369 ff.) zusammengefasst.
1. Schutzrechte: Überblick und aktuelle Entwicklungen
Im Mittelpunkt des rechtlichen Schutzes für Sportler stehen das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG), das Namensrecht (§ 12 BGB) sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG). Für Fotos und personenbezogene Darstellungen gelten darüber hinaus die Vorgaben der DSGVO. Während Bildnisse in der Werbung grundsätzlich der ausdrücklichen Einwilligung des Abgebildeten bedürfen, gibt es nur eng begrenzte Ausnahmen zugunsten des Informationsinteresses der Öffentlichkeit. Die Rechtsprechung setzt hier regelmäßig eine Einzelfallabwägung ein. Die DSGVO ist insbesondere bei kommerzieller Verwendung zusätzlich zu berücksichtigen, was weitere Einwilligungs- und Dokumentationspflichten nach sich zieht.
2. OLG Frankfurt am Main: Entscheidung zur Bildnutzung für Sammelkarten
Eine praxisrelevante Frage wurde auch durch das OLG Frankfurt am Main entschieden (Beschluss vom 29.11.2022 – 16 W 52/22, veröffentlicht in SpuRt 2023, 136 = GRUR-Prax 2022, 35477). Hier hatte ein Fußball-Nationalspieler gegen die Verwendung seines Bildnisses auf Sammelkarten geklagt, die ihn im Trikot der Nationalmannschaft – und nicht nur als Vereinsspieler – zeigten. Das OLG wies die Beschwerde zurück und stellte klar, dass die im Vertrag mit dem Verein eingeräumte umfassende Bildnutzungsbefugnis auch solche Darstellungen einschließt, sofern der Vertrag dies nicht ausdrücklich ausschließt45. Der Fall unterstreicht, wie wichtig es ist, Verträge über Bild- und Namensrechte klar zu formulieren, um spätere Auslegungsstreitigkeiten – gerade im Hinblick auf verschiedene Nutzungskontexte (Verein/Nationalmannschaft/sonstige Darstellungen) – zu vermeiden.
3. Bedeutung für die Praxis und Hinweise aus der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass eine kommerzielle Nutzung von Namen und Bildnissen ohne Einwilligung in der Regel unzulässig ist und im Zweifel zugunsten des Sportlers zu entscheiden ist. Ausnahmen – etwa durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit – bleiben eng begrenzt. Unternehmen und werbetreibende Agenturen sollten daher auf die klare, schriftliche Einwilligung setzen und die Reichweite der Nutzungsrechte detailliert regeln. Künstlerische Ausnahmen werden nur dann anerkannt, wenn wirtschaftliche Interessen nicht überwiegen.
Zusammenfassung – Was bedeutet das für Sie?
Für Sportler gilt: Achten Sie auf eine präzise, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Vertragspraxis. Für Werbetreibende: Setzen Sie keine Vermarktungsstrategien ohne klare und umfassende Rechteübertragung um. Die aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss v. 29.11.2022 – 16 W 52/22, SpuRt 2023, 136) zeigt einmal mehr die Risiken unklarer Regelungen auf.