Der Suchmaschinenbetreiber Google hat auf das Urteil des EuGH vom 13.05.2014 (Aktenzeichen: C-131/12) reagiert und einen Löschantrag online gestellt. Die Antragsteller müssen ihren Anspruch begründen und eine Kopie des Ausweises hochladen, um sich zu identifizieren. Dadurch soll ein Missbrauch der Funktion vermieden werden.
In diesem Zusammenhang hat, wie das Handelsblatt berichtete, auch der zuständige Staatssekretär im Bundesinnenministerium, Ole Schröder, mitgeteilt, dass ein verpflichtendes Streitschlichtungsverfahren und eine Mediationsstelle notwendig seien, um die Vorgaben des EuGH umzusetzen. Eine Abwägung zwischen Informationsfreiheit und Recht auf Privatsphäre soll nicht Google allein überlassen werden.
Es bleibt abzuwarten, wie schnell diese Pläne umgesetzt werden. In jedem Fall wird eine umfassende Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz von Menschen einerseits und dem Interesse der Öffentlichkeit zum Zugang zu Informationen notwendig sein.