Das Landgericht Berlin (Urteil vom 04.11.2014 - Az. 15 O 153/14) hat entschieden, dass ein Synchronsprecher einen Anspruch darauf hat, namentlich entweder im Vor- und Abspann eines Filmwerkes genannt zu werden. Das Gericht hat ausgeführt, dass die fehlende Nennung das gem. § 74 Abs. 1 S. 2 geschützte Benennungsrecht des Synchronsprechers verletzt. Das Gericht hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass bei Werken, die sich aus verschiedenen Urheber zusammensetzen, grundsätzlich jeder Urheber zu nennen ist.