7. April 2022

Pressemitteilung

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

Veronika Kienzle erzielt wichtigen Sieg für die Meinungsfreiheit

Das Landgericht Stuttgart (Az.: 11 O 32/22) hat den Antrag von John Heer auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen unsere Mandantin Veronika Kienzle überwiegend als unbegründet zurückgewiesen.

John Heer hatte Anfang Februar gegen Veronika Kienzle den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht und dabei beantragt, dass das Landgericht Stuttgart Veronika Kienzle die Wiederholung verschiedener Aussagen verbietet.

Die dabei von John Heer angegriffenen Passagen stammen aus einem Interview von Veronika Kienzle mit der Zeitung „KONTEXT“, welches unter dem Titel

„Das ist nicht Pretty Woman“

veröffentlich wurde. Darin hat Veronika Kienzle unter anderem die Lebensumstände der in der Prostitution tätigen Frauen und die dabei praktizierte Geschäftemacherei problematisiert. Veronika Kienzle hat in diesem Interview sehr ausführlich beschrieben, wie Frauen im Rotlichtmilieu bei Prostitution ausgebeutet und Menschenrechte verletzt werden.

Das Landgericht Stuttgart hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung festgestellt, dass die Äußerungen von Veronika Kienzle in dem Interview, dass

-    John Heer ein „nicht genehmigtes Bordell“ betreibe und

-   das Anwesen Leonhardstr. 7, 70182 Stuttgart, „illegal“ als          Prostitutionsstätte von      John Heer benutzt wird,

nicht zu beanstanden sind.

Das Landgericht Stuttgart wies zu Recht darauf hin, dass diese Äußerungen von Veronika Kienzle von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Frau Kienzle hat dieses Äußerungen in diesem Interview in dem genannten Kontext deshalb berechtigterweise und zu Recht getätigt, wie das Landgericht Stuttgart jetzt ausdrücklich bestätigt hat. Diese Entscheidung ist deshalb nicht nur für Veronika Kienzle ein wichtiger Sieg, sondern zugleich stärkt sie die Meinungsfreiheit im Rahmen der öffentlichen Debatte über diese Problemstellung und die damit zusammenhängende städtebaurechtliche Nutzung im Leonhards-Viertel.

Bei der weiteren Aussage, ob die Prostitutionsstätte im Anwesen Leonhardstr. 7, 70182 Stuttgart, gewerberechtlich als „gewerberechtliche Zimmervermietung“ gemeldet ist, war das Landgericht der Auffassung, dass es sich bei dieser Behauptung um eine Tatsachenbehauptung handele, die so im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht nachgewiesen werden konnte.

Das Landgericht hat damit in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung in denen für Veronika Kienzle wichtigen Aspekten unsere Rechtsauffassung in vollem Umfang bestätigt und der Meinungsfreiheit in dieser Debatte den Vorrang eingeräumt.

Veronika Kienzle: „Ich freue mich über diesen Erfolg. Er stärkt denjenigen den Rücken, die auch in problematischen Angelegenheiten in der öffentlichen Diskussion Gegebenheiten und Probleme so ansprechen, wie sie sind“.

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