15. Februar 2023

Pressemitteilung in Sachen Veronika Kienzle gegen John Heer

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

Bereits am 07.04.2022 hat das Landgericht Stuttgart den Antrag von John Heer auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen unsere Mandantin Veronika Kienzle überwiegend als unbegründet zurückgewiesen.

Herr John Heer hat gegen dieses Urteil des Landgericht Stuttgart Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart eingelegt.

Über diese Berufung von Herrn Heer ist heute vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt worden.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in der mündlichen Verhandlung wie bereits zuvor in einer schriftlichen gerichtlichen Verfügung deutlich gemacht, dass die gesamte Berufung von Herrn Heer gegen Veronika Kienzle unbegründet ist.

Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht Herrn Heer als Berufungsführer auch darauf hingewiesen, dass das Urteil des Landgerichts Stuttgart aufzuheben sei, soweit Veronika Kienzle dort verurteilt worden ist

Auch bezüglich der insoweit von Frau Kienzle beauftragten Aufhebung, sei Veronika Kienzle im Recht.

Das OLG hat Herrn Heer angeraten, seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt und komplett zurück zu nehmen. Nach Beratung mit seinem Anwalt hat Herr Heer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückgenommen.

Das gesamte gerichtliche Vorgehen von Herrn Heer gegen Frau Veronika Kienzle im einstweiligen Verfügungsverfahren, hat daher zu Recht keinen Erfolg.

Schickhardt Rechtsanwälte, unter Federführung von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M., freuen sich in dieser gerichtlichen Auseinandersetzung an der Seite der seit vielen Jahren kommunal politisch engagierten Veronika Kienzle zu stehen. Veronika Kienzle engagiert sich für das Gemeinwohl und die Menschen in Stuttgart – auch bei schwierigen Fragen und bei „lautstarken“ Gegnern.

Ludwigsburg, den 15.02.2023

Verwandte Beiträge

29 Mai 2012

Gutschein darf nicht auf ein Jahr befristet werden

Wer einen Gutschein ausstellt, der hat sich grundsätzlich auch an die versprochenen Leistungen darin zu halten auch wenn der Gutscheinempfänger diesen noch nach über einem Jahr einlösen will. Gerne begrenzen Firmen immer wieder ohne sachlichen Grund Gutscheine auf wenige Monate oder 1 bzw. 2 Jahre. Dies ist meistens nicht rechtens, wie nun auch wieder ein […]
Copyright © 2024 - Schickhardt Rechtsanwälte
Alle Rechte vorbehalten.