1. August 2012

Phänomen Facebook-Party: Ein paar Klicks, die ganz schnell teuer werden können

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

Facebook-Partys sind nicht risikolos. Wer über ein soziales Netzwerk wie Facebook oder auch KWICK! zu einer Veranstaltungsteilnahme aufruft und dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit schafft, muss in der Regel auch den Kopf dafür hinhalten. Das kann auch bedeuten, 200.000 Euro Schadenersatz zahlen zu müssen für eine Veranstaltung, die tatsächlich niemals stattgefunden hat.
Die Erfahrung, dass eine sogenannte Facebook-Party schnell mal 200.000 EUR kosten kann, ohne jemals stattgefunden zu haben, macht derzeit ein Lehrling aus Konstanz. Im Freibad wollte er eine Party organisieren und rief dazu über Facebook auf, daran teilzunehmen. Die Behörden wollen nun ihre Unkosten ersetzt haben für den Aufwand, den sie dafür hatten - knapp eine viertel Million Euro.
Es scheint ein aktueller Trend zu sein, dass viele Mitglieder - vor allem Jugendliche - über soziale Netzwerke wie Facebook oder KWICK! zu nicht genehmigten, illegalen Veranstaltungen aufrufen. Vor Ort herrscht dann blankes Chaos. Nicht selten werden und können solche "Einlader" oder Veranstalter dann im Nachhinein für die Kosten in Anspruch genommen werden, die Behörden wie der Polizei dadurch zusätzlich entstanden sind.
In der Regel dürften solche zusätzlichen Kosten, die nicht ohnehin entstanden wären (z.B. für die generelle Observierung), auch eingefordert werden. Denn wer zielgerichtet und bewusst zu solchen Partys an öffentlichen Plätzen einlädt, ohne dabei den Teilnehmerkreis einzugrenzen, muss auch den Kopf dafür hinhalten.
Der Grund, warum solche Partys verboten werden können, findet seinen Ursprung übrigens nicht wie oftmals falsch angenommen in den entsprechenden Versammlungsgesetzen. Auch greift Art. 8 des Grundgesetzes, der ein Recht auf Versammlungsfreiheit vorsieht, vorliegend nicht durch. Die Feiernden versammeln sich hier nämlich nicht um für eine gemeinsame Sache zu demonstrieren bzw. eine gemeinsame Meinung zu bilden.
Vielmehr werden solche Partys deshalb verboten, weil die Behörden darin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sehen. Dies oftmals auch zurecht.
Es kann daher nur davon abgeraten werden, leichtsinnig derartige Veranstaltungen in Facebook und Co. zu eröffnen und dazu einzuladen.
Übrigens: Die Betreiber der entsprechenden Plattformen können nicht ohne weiteres für solche Veranstaltungen mit in die Haftung genommen werden. In der Regel sind sie nur technischer Anbieter und haben keine konkrete Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung. Eine Haftung als Störer scheidet allein daher schon aus.

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