4. November 2013

OLG Stuttgart: Betreiberin eines sozialen Netzwerks haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

In einem weiteren Beschluss, den wir für unsere Mandantin vor dem OLG Stuttgart erfochten haben, bestätigen die Richter erneut, dass die Betreiberin eines sozialen Netzwerks nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, sofern sie keine Kenntnis davon hat. Auch Auskunft über die Art der Verwendung eines Lichtbilds muss sie nicht leisten. Auf eine Abmahnung hin kann unmittelbar negative Feststellungsklage erhoben werden mit der Konsequenz, dass der Abmahner die gesamten Prozesskosten zu tragen hat (OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.10.2013, Az.: 4 W 78/13).
Erst kürzlich haben wir darüber berichtet, dass das LG Stuttgart entschieden hat, dass unsere Mandantin - Betreiberin eines der größten sozialen Netzwerke in Deutschland - nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, sofern sie keine Kenntnis davon hat. Das OLG Stuttgart hat diese Auffassung nun im Rahmen eines Beschluss vollumfänglich bestätigt, wie von uns bereits vermutet. Die obersten Stuttgarter Richter betonen dabei auch noch einmal, dass auf eine unberechtigte Abmahnung hin direkt negative Feststellungsklage erhoben werden kann mit der Folge, dass der "Abmahner" die gesamten Prozesskosten zu tragen hat.
Da das Urteil noch einmal ausführlich die aktuelle Rechtsprechung rund um die Störerhaftung zusammenfasst, ist dieses hier im Volltext zu finden.

Verwandte Beiträge

5 August 2015

Haftung von YouTube auf Unterlassung

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat eine Entscheidung in einem urheberrechtlichen Verfahren verkündet (Aktenzeichen 5 U 87/12), in dem die Betreiberin des Videoportals „YouTube“ wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wurde. Gegenstand des Verfahrens waren verschiedene Musiktitel, die durch Nutzer von YouTube im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht wurden, obwohl sie […]
12 Februar 2015

Wann sind Kosten eines Rechtsanwaltes für eine Abmahnung erstattungsfähig?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 06.05.2004, I ZR 2/03 – Selbstauftrag) sind die Aufwendungen für eine Abmahnung von dem Verletzer nur zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes. In diesem Zusammenhang musste sich das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 16.10.2014, 11 […]
1 2 3 18
Copyright © 2024 - Schickhardt Rechtsanwälte
Alle Rechte vorbehalten.