2. Februar 2012

OLG Schleswig: Kein Schadensersatz nach missglückter Brust-OP

Von: Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

Der Fall an sich ist schnell erzählt: Ein junges Mädchen hat sich im Alter von 18 Jahren die Brüste straffen lassen. Nach der Operation kam es zu einer Wundinfektion und einer Asymmetrie der beiden Brüste. Deshalb verklagte die junge Patientin ihren behandelnden Arzt auf Schadenersatz. Zu Unrecht, wie nun die Richter des OLG Schleswig urteilten. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz nach einer missglückten Schönheitsoperation, wenn sich "nur" die Risiken der Operation verwirklicht haben, über die die Frau zuvor aufgeklärt worden ist.
Zusammen mit ihren Eltern erschien die junge Patientin zum Aufklärungsgespräch ihres behandelnden Arztes, der sie über mögliche Risiken bei der Bruststraffungsoperation aufgeklärt hat. Die rechte Brust sollte zudem noch etwas verkleinert werden.
Nach der Operation kam es zu einer Wundinfektion, die erst nach zwei Monaten abheilte. Die Patientin wollte daraufhin das Geld für die Operation zurück und Schmerzensgeld, insgesamt 11.000 Euro.
Vor Gericht wurde ein Gutachter gehört. Der kam zu dem Ergebnis, dass von Seiten des Arztes keine Fehler bei der Operation und bei der anschließenden Wundversorgung gemacht worden seien. Die Richter entschieden daraufhin:

"Der Beklagte hafte weder aufgrund eines Behandlungsfehlers noch aufgrund eines Aufklärungsfehlers. Ein Behandlungsfehler liege nur bei der schuldhaften Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst vor, allein der Misserfolg vermag eine Haftung nicht zu begründen. Ein Behandlungsfehler im Rahmen der Operation liege nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht vor. Die eingetretene Infektion während einer Operation oder eines Klinikaufenthaltes bzw. einer ärztlichen Behandlung falle nicht in den voll beherrschbaren Risikobereich auf Behandlerseite, sofern nicht ein konkreter Hygienemangel nachzuweisen wäre. Die Infektion gehöre zum allgemeinen Operationsrisiko, auf das die Klägerin hingewiesen worden sei.

(OLG Schleswig, Beschl. v. 25. 1. 2012 – 4 U 103/10)

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