Der Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.12.2016 - Az.: 6 U 2/15) lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Über die Kläger erschienen auf einer Internetplattform Beiträge in denen Sie unter anderem als Rassisten bezeichnet wurden. Die Kläger sahen sich dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und forderten Google auf die zu den Artikel führenden Such-Ergebnisse zu löschen. Google ist der Aufforderung nachgekommen. Die Beiträge sind dann auf der selben Plattform jedoch noch einmal erschienen. Die Kläger forderten Google darauf hin auf kein auf die Hauptdomain der Plattform verweisendes Suchergebnis mehr anzuzeigen. Dieser Aufforderung ist Google nicht nachgekommen.
Das OLG Karlsruhe hat hierzu in seiner Entscheidung festgestellt, dass Google seiner Verpflichtungen erfüllt hat, indem die konkreten Links zu den Artikel als Suchergebnis gesperrt wurden. Eine Verpflichtung Googles von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren, um auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen hat das OLG abgelehnt.
Im Ergebnis führt die Entscheidung dazu, dass insbesondere, wenn die Rechtsverletzungen aus dem Ausland begangen wurden, der Betroffene die konkreten Links dem Suchmaschinen Anbieter mitteilen muss, damit die Suchergebnisse nicht mehr angezeigt werden. Erfüllt der Anbieter dieses begehren, scheiden weitere Ansprüche gegen den Anbieter der Suchmaschine aus.