Das Oberlandesgericht Jena (Urteil vom 18.03.2015, Az. 2 U 674/14) hat festgestellt, dass wenn ein Musikstück in den Kontext eines politischen Wahlkampfes gestellt wird, dies das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzten kann. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena steht es dem Künstler zu, gegen diese Beeinträchtigung vorzugehen.
In dem vom Oberlandgericht Jena entschiedenen Fall wurde während des Landtagswahlkampfs der NPD in Thüringen auf öffentlichen Veranstaltungen das Lied einer bekannten deutschen Sängerin abgespielt. Dadurch sah sich diese in ihrem Künstlerpersönlichkeitsrecht verletzt und verlangte Unterlassung. Die Richter waren dabei der Ansicht, dass einem Künstler nach § 75 UrhG zusteht, eine Beeinträchtigung der Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, das Ansehen oder den Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Insoweit entspricht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena § 75 UrhG dem in § 14 UrhG geregelten Urheberpersönlichkeitsrecht.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena ist zu begrüßen, da das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht nur direkte Beeinträchtigung, sondern auch indirekte Beeinträchtigung erfasst. Wird daher ein Lied im Zusammenhang mit einer parteipolitischen Veranstaltung gespielt, kann dies den Tatbestand einer mittelbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 75 UrhG darstellen.